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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

ungebundene Vermittler/Versicherungsmakler/ Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 1 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, bedarf gem. § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis. Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter: Definitionen finden sich in § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind abschließend in § 34d Abs. 2 GewO negativ geregelt. Eine Unterscheidung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler wird nicht getroffen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Insolvenzstrafrat...) begangen hat.

  • Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
    Musteranschreiben Schuldnerkartei/ Amtsgericht
    Musteranschreiben Insolvenzverzeichnis/ Amtsgericht

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.130.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.700.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden bei EU-weiter Geltung. Nähere Regelungen finden sich in in den §§ 8 ff VersVermV.
    Gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 VersVermV muss der Gewerbetreibende, der in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, für jede Personenhandelsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

  • Nachweis der Sachkunde: dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nötig.
    Merkblatt zur Sachkundeprüfung

Checklisten zum Erlaubnisverfahren

Antragsformulare zum Erlaubnisverfahren