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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

produktakzessorische Versicherungsvermittler gem. § 34 d Abs. 3 GewO

Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 3 GewO

Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Dabei ist „produktergänzend” sehr eng auszulegen. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein. Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf oder einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf ist in diesem Sinne produktakzessorisch. Die Vermittlung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung hingegen nicht.

Bei den produktaktzessorischen Vermittlern sind einige Ausnahmeregelungen im neuen Versicherungsvermittlerrecht zu berücksichtigen. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

  • Die sogenannten Annexvermittler, eine Untergruppe der produktaktzessorischen Vermittler, deren Vermittlungstätigkeit geringfügig ist, sind nach § 34 d Abs. 9 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht grundsätzlich befreit.
  • Alle anderen produktakzessorischen Vermittler können sich nach § 34 d Abs. 3 GewO unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Annexvermittler

Der Annexvermittler nach § 34 d Abs. 9 GewO bedarf keiner Erlaubnis und muss sich auch nicht ins Register eintragen lassen.

Annexvermittler nach diesem Paragrafen sind drei Personengruppen:

(1) Gewerbetreibende, die alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

– Versicherungsvermittlung nur im Nebenberuf,
– ausschließlich Versicherungsverträge, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes
erforderlich sind,
– insbesondere keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken,
– Versicherung ist Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung (Abdeckung
des Risikos eines Defektes, eines Verlustes oder einer
Beschädigung, Risiken im Zusammenhang mit einer Reise),
– Jahresprämie (für die jeweilige Versicherung) geringer als 500 Euro,
– Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht länger als fünf Jahre

Beispiele:
o Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
o Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
o Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
o Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
o Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
o Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
o Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)

(2) Bausparkassenvermittler

Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Risikolebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages zur Absicherung von Rückzahlungsforderungen im Zusammenhang mit Bauspardarlehen vermitteln. Die Risikolebensversicherung ist hier quasi als Bestandteil des Bausparvertrages zu verstehen.

(3) Vermittler von Restschuldversicherungen

Ebenfalls keiner Erlaubnis und Registrierung bedarf der Gewerbetreibende, der als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie den Betrag von 500 – nicht übersteigt.

Alle 3 Personengruppen sind von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit. Nur die Gruppe (1) ist auch von den Dokumentations- und Informationspflichten des Gesetzes befreit.

Andere produktakzessorische Vermittler

Alle anderen so genannten produktakzessorischen Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich nach § 34 d Abs. 3 GewO bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür ist ein Antrag bei der IHK erforderlich.

Beispiele für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:
– Kfz-Versicherungen im Kfz-Handel (Der „Verkauf von Doppelkarten” an Kfz-Käufer ist dabei im Sinne des Gesetzes Versicherungsvermittlung, da der „Kaufpreis” als eine Provision zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu verstehen ist.)
– Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages
– Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen
– Gebäudeversicherungen im Zusammenhang mit einer Immobilienvermittlung oder einem Immobilienverkauf

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur; d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.

Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung

Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (nebenberuflich, tatsächlich produktergänzende Versicherungen)

b) Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen

c) Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

d) Erklärung des Auftraggebers, dass der Vermittler zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Der produktakzessorische Vermittler kann sich zwar bei Vorliegen der geschilderten Bedingungen bei seiner IHK die Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragen. Nach der Bewilligung des Antrages ist aber dennoch eine Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister als produktakzessorischer Vermittler nach § 34 d Abs. 3 GewO erforderlich.

Wahlmöglichkeiten für den produktakzessorischen Vermittler

Produktakzessorische Vermittler können grundsätzlich wählen, ob sie nach § 34 d Absatz 1 GewO oder § 34 d Abs. 3 GewO vorgehen. Sind produktakzessorische Vermittler ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig, können sie darüber hinaus auch die Registrierung als gebundener Versicherungsvermittler über das Versicherungsunternehmen veranlassen, § 34 d Abs. 4 GewO.

Antragsformulare/ Checklisten

Merkblatt zur Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler
Antrag auf Erlaubnisbefreiung gem. § 34 d Abs. 3 GewO (produktakzessorische Vermittlung)
Beiblatt Vertreter juristische Personen
Antrag auf Registrierung gem. § 11 a GewO
Mitteilung über die Änderung der Registerdaten

DOKUMENT-NR. 12951

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