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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Versicherungswirtschaft

Mit Inkrafttreten der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie kamen ab dem 22. Mai 2007 erhebliche Veränderungen auf das deutsche Versicherungsgewerbe zu. Der bislang frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers wurde in ein Erlaubnisgewerbe umgewandelt.

Hier finden Sie wichtige Informationen zum Antrags-, Erlaubnis- und Registrierungsverfahren sowie die dafür notwendigen Formulare. Gern stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Wer seit dem 1. Januar 2009 ohne Registrierung als Versicherungsvermittler tätig ist, übt eine ordnungswidrige Tätigkeit aus, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Aktuelles

Vorsicht Verwechslungsgefahr!

In verschiedenen Industrie- und Handelskammern gehen vermehrt Anfragen von Versicherungsvermittlern ein, die ein Formular "Eintragungsofferte" zur Eintragung in ein "Verzeichnis eingetragener Versicherungsmakler" erhalten. Bei diesem Angebot handelt es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot für die Dauer von 2 Jahren und monatlichen Kosten, dessen Annahme dem Versicherungsvermittler frei steht.

Die IHK Potsdam weist darauf hin, dass dieses Verzeichnis in keinem Zusammenhang zum Vermittlerregister gem. § 11 a GewO steht, in welchem Versicherungsvermittler für die Zeit ihrer gewerblichen Tätigkeit eingetragen sein müssen. Gewerblich tätige Versicherungsvermittler werden in das beim DIHK e. V eingerichtete Online-Register unter  www.vermittlerregister.info verzeichnet.

Sollten Sie als Mitglied der IHK Potsdam dieses Angebot erhalten oder angenommen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Kathrin Tietz, Fachbereich Recht und Fair Play unter Tel. 0331/ 2786-204 oder kathrin.tietz@potsdam.ihk.de

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

gebundene Versicherungsvermittler gem. § 34 d Abs. 4 GewO

Die „Ein-Firmen-Vertreter” oder „Ausschließlichkeits-Vertreter” arbeiten nur mit einem Versicherungsunternehmen zusammen oder vertreiben Produkte mehrerer Unternehmen, die aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sie bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für ihre Tätigkeit übernehmen. In diesem Fall kümmert sich das Versicherungsunternehmen auch um die Registrierung. mehr

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

ungebundene Vermittler/Versicherungsmakler/ Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 1 GewO

Die oft als Mehrfachagenten bezeichneten Vermittler arbeiten mit verschiedenen Versicherungsunternehmen zusammen und besitzen keine Ausschließlichkeitsklausel. Vor der Registrierung müssen sie bei der IHK eine Erlaubnis beantragen und sich dann registrieren lassen. mehr

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

produktakzessorische Versicherungsvermittler gem. § 34 d Abs. 3 GewO

Versicherungen sind produktakzessorisch, wenn sie als Zusatzleistungen zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung vermittelt werden und ein Risiko abdecken, das aus Besitz, Gebrauch oder Inanspruchnahme der Ware oder Dienstleistung folgt. Auf jeden Fall muss die Ware im Mittelpunkt stehen, nicht die Versicherung. Das können zum Beispiel Kfz-Händler sein, die eine Kaskoversicherung anbieten, oder Handelsbetriebe mit einer Reparaturversicherung. Wer nur produktakzessorisch handelt, braucht eine Erlaubnisbefreiung. Diese ist nicht nötig, wenn bestimmte Kriterien nicht überschritten werden. mehr

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Versicherungsberater gem. § 34 e GewO

Im Gegensatz zum Versicherungsvermittler berät der Versicherungsberater seine Kunden also ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Dafür erhält er ein Honorar. Der Bezug von Provisionen seitens Versicherungsgesellschaften ist ihm untersagt. mehr

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Versicherungsvermittlerregister

Selbständige Versicherungsvermittler müssen sich seit dem 22.05.2007 in ein zentrales Register eintragen lassen, das durch die IHKs geführt wird. Hier erfahren Sie mehr über das Register und über die hier zu erfassenden Daten. mehr