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Merkblatt der BaFin- Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung (Link: http://www.bafin.de/cln_161/nn_721290/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Merkblaetter/mb__091204__tatbestand__anlagevermittlung.html?__nnn=true)
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Neue Regelungen für Finanzdienstleister
Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 (BGBL. I Nr. 63 vom 13.12.2011), des Diskussionsentwurfs der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung vom 01.06.2011, der Bundestagsdrucksache 17/7453 vom 27.10.2011 und der Bundesratsdrucksache 674/11 vom 04.11.11 erstellt.
Das Merkblatt stellt die Regelungen nach dem oben genannten Gesetz und dem bekannten Diskussionsstand der Finanzanlagenvermittlungsverordnung dar. Änderungen können sich jederzeit noch ergeben.
Die jeweils aktuellen Informationen und die Stellungnahmen der IHK-Organisation zum Thema erfragen Sie gern in Ihrer IHK.
Was gilt bisher?
Wer als Selbstständiger Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, muss das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden und eine Erlaubnis nach § 34 c GewO beantragen. Für bestimmte weitere Anlageprodukte, die vermittelt werden sollen, wird gegebenenfalls eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft, nicht jedoch die Sachkunde. Für die Berufsausübung sind aus gewerberechtlicher Sicht auch die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten.
Warum soll es neue Regelungen geben?
Der Gesetzgeber will den Anlegerschutz durch schärfere Regulierung von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen.
Er hat daher bereits in vielen Bereichen der Finanz- und Vermögensanlagen die Rahmenbedingungen verschärft.
Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen künftig die gleichen Spielregeln gelten. Die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes werden auf freie Vermittler übertragen und somit für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen.
Es wird daher Änderungen in der Gewerbeordnung durch Einführung eines neuen § 34 f und g Gewerbeordnung (GewO) sowie eine neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) geben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden.
Voraussichtlicher Zeitplan der neuen gewerberechtlichen Regelungen:
Das Gesetz ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
Die Finanzanlagenvermittlerverordnung wird ca. Mitte 2012 verabschiedet werden und soll gleichfalls zum 01.01.2013 in Kraft treten; die Regelung der Sachkundeprüfung jedoch bereits zum 01. 10.2012.
Erlaubnis und Registrierung nach § 34 f GewO
1. Was ist geplant?
Die Finanzanlagenvermittlung ist (auch künftig) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:
• Investmentfonds
• Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
• sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte)
Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.
Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: Auch Angestellte können für sich die Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unter 3 a – Ausnahmen).
2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO zu erfüllen?
Für Einzelunternehmen:
• persönliche Zuverlässigkeit
Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus
dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen.
• geordnete Vermögensverhältnisse
Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig
ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
• Berufshaftpflichtversicherung
Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer
Mindestversicherungssumme von 1.130.000,00 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 EUR für alle Versicherungsfalles eines Jahres, unabhängig vom
Umfang der Erlaubnis muss nachgewiesen werden.
• Kenntnisse und Fertigkeiten
Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl.
unter 4.).
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs):
Für GbRs gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen.
Für Firmen:
Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen gelten vom Grundsatz her dieselben Voraussetzungen. Zusätzlich können - je nach Rechtsform - weitere Voraussetzungen erforderlich sein.
3. Ausnahmen für
a) Inhaber von § 34 c GewO-Erlaubnissen
Nach Inkrafttreten zum 01.01.2013 haben die Inhaber von § 34 c-Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34 c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)-Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/ -berater automatisch (§ 157 Abs. 2 GewO neu).
Beim Antrag für die neue Erlaubnis findet keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse statt. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die Registerbehörde (IHK), die dann den Eintrag in das öffentliche edv-basierte Register (www.vermittlerregister.info) vornimmt.
Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 31.12.2014 muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Behörde erbracht werden.
Achtung: Es wird nun eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung) geben. Davon profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater. Selbstständige, die seit 1.1.2006 (Stichtag) ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 34 c GewO tätig sind und die lückenlos den Prüfbericht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden vorgelegt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit. Weitere Details sind derzeit noch nicht zuverlässig bekannt.
Für seine Angestellten muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig gewesen sind.
b) Inhaber von § 34 d oder § 34 e GewO-Erlaubnissen
Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d Gewerbeordnung oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil (siehe unter 4.) wird erlassen.
Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
4. Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse
Für die Sachkundeprüfung werden die Industrie- und Handelskammern zuständig sein. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen.
Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse:
A) Abschlusszeugnis
a. eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und
Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
b. Bankfachwirt/ -wirtin (IHK)
c. Fachwirt/ -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
d. Investmentfachwirt/ -wirtin (IHK)
e. Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
f. Bank- oder Sparkassenkaufmann/ -frau,
g. Kaufmann/ - frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
h. Investmentfondskaufmann oder -frau;
B) Abschlusszeugnis
a. Kaufmann/ -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherungen“
b. oder Fachberater/ -in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner
kaufmännischer Ausbildung,
wenn jeweils zusätzlich eine mindestens 1-jährigeBerufserfahrung im Bereich der Finanz-anlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
3) Abschlusszeugnis
Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
Ebenfalls gleichgestellt:
Allgemeines abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit zusätzlich i.d.R. 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung.
Noch offen ist, ob evtl. weitere Berufsabschlüsse gleichgestellt werden. Näheres zu den konkreten Inhalten der schriftlichen und praktischen Prüfung ist derzeit noch nicht bekannt.
5. Registrierung
Die Registrierung erfolgt über ein internet-basierendes öffentliches Register, ähnlich dem Versicherungsvermittlerregister. Die Erlaubnisbehörde wird der IHK die Daten der Gewerbetreibenden übermitteln.
Wenn Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlagenberatung und -vermittlung betrauen, müssen sie diese unmittelbar nach Aufnahme deren Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Im übrigen dürfen Angestellte nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.
6. Informations-, Beratungs-, und Dokumentationspflichten
Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen.
Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger einen für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können.
Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.
Dem Anleger müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau nachgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.
Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offen legen.
Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlageberatung und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll unverzüglich in Schriftform angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Ein kurzes, leicht verständliches Produktinformationsblatt ist rechtzeitig vor dem Abschluss des Geschäftes an den Anleger auszuhändigen.
Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten.
7. Prüfungen
Gewerbetreibende im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung soll aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen werden. Allerdings werden die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater nun auch in die Prüfpflicht einbezogen.
8. Zuständigkeiten/Kosten
Die Frage der Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung muss der Landesgesetzgeber entscheiden. Es wird noch diskutiert, wer in Brandenburg die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und die Überwachung der Berufsausübung erhalten wird. Sicher ist, dass das Register von den Industrie- und Handelskammern geführt und die Abnahme der Sachkundeprüfung ebenfalls auf die IHKn übertragen werden wird.
Die Kosten, die im Einzelnen wegen der neuen gewerberechtlichen Regelungen auf den Gewerbetreibenden zukommen, können noch nicht näher beziffert werden.
Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Für die zur Verfügung Stellung des Merkblattes bedanken wir uns bei der IHK Schwaben www.schwaben.ihk.de.
Stand 13.02.2012
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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