Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit
Der Schritt in die Selbständigkeit ist für viele Personen ein Weg aus der Arbeitslosigkeit. Aber nicht Jeder ist als Unternehmer geeignet. Sowohl fachliche als auch kaufmännische Kenntnisse, Durchhaltevermögen, Teamfähigkeit, Führungsqualitäten sind nur einige wichtige Aspekte, die Sie vor Ihrer Gründung prüfen sollten.
Existenzgründerzuschuss (§ 57 SGB II)
Antragsberechtigt sind arbeitslos gemeldete Personen, die Anspruch auf Arbeislosengeld haben und noch mindestens 150 Tagen Restanspruch auf Arbeitslosengeld aufweisen. Personen die selbst das Arbeitsverhältnis beenden, unterliegen einer Sperrzeit von 3 Monaten in Bezug auf die Gewährung von Arbeitslosengeld und dem Existenzgründerzuschuss. Der Förderzeitraum wird nach der Sperrzeit um diese Zeit verlängert.
Der Zuschuss wird in zwei Förderphasen für max. 15 Monate gewährt:
Erste Förderphase:
dient der Absicherung des Lebensunterhaltes für 6 Monate. Die Förderhöhe orientiert sich individuell an dem Arbeitslosengeld des Antragstellers. Zusätzlich erhält der Antragsteller eine Pauschale in Höhe von 300 EUR zur freiwilligen Absicherung in der Sozialversicherung. Die Beibringung einer fachlichen Stellungnahme ist erforderlich (Formblatt über Agentur für Arbeit). Die gewährung der Mittel liegt im Ermessen der Arbeitsagentur.
Es sind folgende Unterlagen mit einzureichen:
Zweite Förderphase:
beinhaltet nur noch für 9 Monate die Pauschale (300 EUR) zur Sozialversicherung. Die Gewährung dieser Mittel liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Einstiegsgeld (§ 29 SGB II)
Förderfähig sind Personen, die im Land Brandenburg Arbeitslosengeld II erhalten und eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum ALG II gewährt. Es kann in Höhe von 100 % des ALG II (nBL 331 EUR) für max. 24 Monate gezahlt werden . Die Höhe und Dauer der Förderung hängt von der Zeitspanne der Arbeitslosigkeit ab und liegt im Ermessen des Fallmanagers. Für die Bewertung des Vorhabens ist dem Fallmanager ein Konzept vorzulegen. In Einzelfällen wird eine fachliche Stellungnahme zum Vorhaben von der zuständigen IHK abgefordert.
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (16c SGB II)
Förderfähig sind Personen die hilfededürftig sind im Rahmen ihrer Existenzgründung und zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werden kann. Es können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern ausgereicht werden. Die Zuschüssen dürfen einen Betrag von 5 TEUR nicht übersteigen. Gründungswillige können bei Aufnahme einer Selbständigkeit zugleich mit Einstiegsgeld gefördert werden. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit wird eine fachliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. Bsp. IHK) erforderlich.
Lotsendienste
Im Rahmen der (Vor-) Gründungsphase fördert das Land Brandenburg ExistenzgründerInnen durch Zuwendungen zur Beratung, Qualifizierung und Coaching. Das Projekt wird durch "Lotsendienste" koordiniert. Die Landesagentur für Strauktur und Arbeit GmbH (LASA) kann Ihnen, als Projektträger der Maßnahme, Auskunft über die regional ansässigen Lotsendienste geben.
Coaching nach der Existenzgründung
Bereitstellung eines Zuschusses in Höhe von 90 % bei einem max. Beraterhonorar von 4.000 EUR über die KfW Mittelstandsbank für Beratungsleistungen durch einen externen Berater. Der Berater muss in der Beraterbörse der KfW Mittelstandsbank gelistet sein. Die IHKs sind - als Regionalpartner - mit der Abwicklung des Programms beauftragt.
Weitere Förderinstrumente finden Sie auf der Seite Finanzierungshilfen/Förderung.