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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Infektionsschutzgesetz - IfSG
Merkblatt
zur Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG
Am 01. Januar 2001 trat das bundeseinheitlich geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG), Teil des Seuchenrechtsordnungsgesetzes, in Kraft.
Bisher bestand für alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit bestimmten Lebensmitteln in Berührung kamen, vor Antritt der Tätigkeit die Untersuchungspflicht. Diese entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Jetzt erfolgt die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Wer muss die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren?
Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die nachfolgend genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich seit 1. Januar 2001 einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit.
Tätigkeitsbereiche:
- alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist
- alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis - Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Die nachfolgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen.
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Verdachtsmomenten oder bei Vorliegen folgender Krankheiten:
- Ärztlich nicht abgeklärte Durchfallerkrankungen. In Verdachtsfällen Stuhluntersuchungen veranlassen.
- Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
- Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
- Auscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, sodass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht zu schöpfen. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine Erkrankung an den genannten Krankheiten hat. Untersuchungen werden nur noch dann angeordnet, wenn Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen. Nach Urlaubsreisen in bestimmte Regionen, Unwohlsein, etc. sollte eine Untersuchung grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten auszuschließen.
Wann muss die Erstbelehrung absolviert werden?
Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen, auf die die obengenannten Voraussetzungen zutreffen, dürfen nicht ohne die Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Dies gilt auch für den Unternehmer. Er darf erst tätig werden, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann.
- Beachte: Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein!
- Beachte: Alle Personen, die eine Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt absolviert haben, müssen die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt nicht absolvieren.
Sind nachfolgende regelmäßige Belehrungen durchzuführen?
Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer nochmals belehrt werden. Der Unternehmer hat dann seine Angestellten einmal im Jahr zu belehren. Die Inhalte der Belehrung entsprechen der des Gesundheitsamtes. Insofern sollte auch der Unternehmer Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden.
Auch der Unternehmer selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und die betreffenden Erkenntnisse auffrischen.
Die kann im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen. Der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren. So sollte er z. B. alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten.
Der Unternehmer muss bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann. Die Belehrung sollte im Rahmen der Hygieneschulung erfolgen.
Dokumentation wird gesetzlich gefordert
Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung ihrem Arbeitgeber überlassen. Dieser hat alle nachfolgenden Belehrungen in seinen Unterlagen zu dokumentieren.
- Beachte: Alle Personen, die eine Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt vorweisen können und damit von der Erstbelehrung befreit sind, müssen jetzt einmal im Jahr durch den Arbeitgeber belehrt werden. Diese Belehrungen sind zu dokumentieren.
- Beachte: Wir empfehlen nachdrücklich, die Inhalte der Belehrungen stichpunktartig aufzunehmen.
Wo ist das Infektionsschutzgesetz veröffentlicht?
Im Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 25. Juli 2000, Seite 1045 ff Infektionsschutzgesetz, Verlag Reckinger & Co.
Kontaktanschriften der Gesundheitsämter im IHK-Bezirk:
Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Umwelt und Gesundheit / Bereich Gesundheitsamt
Hegelallee 6 - 10, Haus 2
14469 Potsdam
Tel.: 0331/ 289 -2351
Fax: 0331/ 289 -2353
E-Mail: gesundheitsamt@rathaus.potsdam.de
Internet: www.potsdam.de oder www.svw.potsdam.de
Stadtverwaltung Brandenburg
Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Neuendorfer Str. 89
14770 Brandenburg an der Havel
Tel.: 033 81/ 58 -5300 oder -5301
Fax: 033 81/ 58 -5304
E-Mail: gesundheitsamt@stadt-brb.brandenburg.de
Internet: www.stadt-brandenburg.de
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Gesundheitsamt
Niemöllerstraße 1 (Sitz: Steinstr. 14)
14806 Belzig
Tel.: 033 841/ 91 -297
Fax: 033 841/ 91 -377
E-Mail: gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de
Internet: www.potsdam-mittelmark.de
Landkreis Havelland
Gesundheitsamt
Geschwister-Scholl-Str. 7
14712 Rathenow
Tel.: 033 85/ 551 -4604
Fax: 033 85/ 551 -4692
E-Mail: heinz-walter.knackmuss@havelland.de
Internet: www.havelland.de
Landkreis Teltow-Fläming
Gesundheitsamt
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Tel.: 033 71/ 608 -3800 oder -3801
Fax: 033 71/ 608 -9050
E-Mail: tinius.53@teltow-flaeming.de
Internet: www.teltow-flaeming.de
Landkreis Oberhavel
Gesundheitsamt
Havelstr. 29
16515 Oranienburg
Tel.: 033 01/ 601 -0
Fax: 033 01/ 601 -750
Internet: www.kreis-oberhavel.de
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Gesundheitsamt
Neustädter Str. 44
16816 Neuruppin
Tel.: 033 91/ 688 -249
Fax: 033 91/ 688 -381
E-Mail: gesundheitsamt@o-p-r.de
Landkreis Prignitz
Fachbereich 8 - Gesundheitsamt
Berliner Str. 49 (Sitz: Wittenberger Str. 45)
19348 Perleberg
Tel.: 038 76/ 713 -0
Fax: 038 76/ 713 -550
E-Mail: gudrun.doll@lkprignitz.de
Internet: www.landkreis-prignitz.de
Für Cottbus und Frankfurt (Oder)
Stadtverwaltung Cottbus
Puschkinpromenade 25
03044 Cottbus
Tel.: 0355/ 612 -3210
Fax: 0355/ 612 -3504
E-Mail: Gesundheitsamt@cottbus.de
Internet: www.cottbus.de
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Gesundheitsamt
Leipziger Str. 53
15232 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335/ 552 -0
Fax: 0335/ 552 -5399
E-Mail: gesundheitsamt@frankfurt-oder.de
Internet: www.frankfurt-oder.de
Berlin
Badegewässertelefon: 030/ 902 6000
Internet: www.badegewaesser.berlin.de
Auswahl an Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG
- "Hygiene in Großküchen - Wichtige Regeln" Kostenloses Faltblatt der BgVV-Pressestelle.
Postfach 33 00 13, 14191 Berlin - "Küchenhygiene"; Kostenpflichtiges Schmalheft
Auswertungs- u. Informationsdienst f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten e.V. (AID) Birkenmaarstr. 8, 53340 Meckenheim - Hygiene-Schulung. Folien, Anleitung, CD-ROM
Herausgeben von Regina Zschaler;
Behr´s Verlag, Hamburg, 1999
Grundwerk: ISBN 3-86022-664-9; 5. Aktualisierungslieferung 2000:
ISBN 3-86022-664-9 - Hygieneschulung: Kommentar zu DIN 10514, Autor: H. Kolb
Beuth-Kommentare
1. Aufl. Berlin; Wien; Zürich: Beuth 1999
ISBN 3-410-14341-6 - Schulungsheft zur Lebensmittelhygiene für Gastronomie, Hotellerie, Autoren: C. Schünemann, (S. Kovac, M. Werz, Mitarbeit) Aufl. 1996
Hugo Matthaes Druckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Stuttgart
ISBN 3-87516-683-3 - Hygieneschulung Lebensmittel nach der neuen Lebensmittelhygieneverordnung
Autor: K. Pickhardt
Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1998
ISBN 3-540-64679-5 - Unterrichtung im Gaststättengewerbe
Herausgeber: Deutscher Industrie- und Handelstag DIHT (255)
Adenauerallee 148, 53113 Bonn,
Tel:. (02 28) 1 04 - 0, Fax: (02 28) 1 04 -1626; www:diht.de,19. Auflage 2000 - Kommentar zum Infektionsschutzgesetz
Autoren: Bates/Baumann, Dezember 2000,
Verlag W. Kohlhammer in Stuttgart ISBN 3-17-0-5-228-9
DOKUMENT-NR. 1081
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