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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Änderungen in der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung - Grundpreisauszeichnung

Änderungen in der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung – Grundpreisauszeichnung (PAngV)

Wann trat die Verordnung in Kraft?
Die Verordnung ist zum 1. September 2000 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt müssen die betroffenen Waren zusätzlich zu dem Endpreis mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Die wichtigsten Auswirkungen werden nachfolgend auszugsweise dargestellt.

Was bedeuten "Grundpreis" und "Endpreis"?
Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Eine eventuelle Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Grundpreises. Endpreis ist der Preis, den der Verbraucher zu bezahlen hat. Die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sind eingeschlossen. Auch hier ist eine eventuelle Rabattgewährung nicht Bestandteil des Endpreises. Pfand, das bei Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist kein sonstiger Preisbestandteil und bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen.

Wer muss den Grundpreis auszeichnen?
Auszeichnen muss derjenige, der Waren an den Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgibt. Das gilt auch für Personen, die Waren dem Letztverbraucher nur anbieten oder diesem gegenüber unter Angabe von Preisen werben.

Gesonderte Pflichtangaben bei Fernabsatzgeschäften?
Mit der Änderung der PAngV in Verbindung mit der Gesetzesänderung zum unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Sie bei Abgabe von Waren oder Leistungen an Privatpersonen angeben, dass in den Preisen, die Sie für die Waren/Leistungen fordern, die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind und ob zusätzliche Liefer - und Versandkosten anfallen.

Was sind Mengeneinheiten?
Die Mengeneinheiten sind jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Beträgt das Nenngewicht der Waren oder das Nennvolumen der Waren üblicherweise nicht mehr als 250 Gramm oder 250 Milliliter, so kann als Mengeneinheit 100 Gramm, bzw. 100 Milliliter, verwendet werden. Wird die lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist als Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. In der Regel also 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter. Werden die Waren üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr oder 50 Kilogramm und mehr angeboten und abgegeben (vgl: Brennstoffe, Kartoffeln, etc.), so ist eine Mengeneinheit zu verwenden, die der Verkehrsauffassung entspricht. Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, so ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Ausnahme: Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit auch die übliche Anwendung verwendet werden, also Becher oder Tabs. Ebenso bei Wasch- oder Reinigungsmitteln, die einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Welche Waren müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden?
Alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Damit alle Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. Das heißt, alle Waren, nicht nur Lebensmittel, sondern auch, z. B. Geschenkbänder, Garne, etc. Fertigverpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Offene Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden, und bei denen eine Veränderung des Inhaltes vorgenommen werden könnte, ohne dass es dem Verbraucher ersichtlich wird.
Beispiel: offene Packungen: Körbchen mit Erdbeeren; Verkaufseinheiten ohne Umhüllung: Backwaren, Garne;

Ausnahmen:

  • Wird die Ware in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, so muss er lediglich den Grundpreis angeben. Denn der Endpreis der Ware ist von den Kundenwünschen abhängig und kann nicht vorher fest ausgezeichnet werden.
  • Wird die Ware in anderen Mengeneinheiten, wie zum Beispiel Stück, Paar, etc., angeboten, so ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Wird die Ware nicht ausdrücklich in diesen Mengeneinheiten angeboten, aber nach der Verkehrsauffassung so gehandelt, z. B. Schuhe, so ist der Grundpreis ebenfalls nicht anzugeben. Werden Waren die in "Stück" gehandelt werden, in größeren Verkaufseinheiten (z. B. 6 Stück in einer Packung) abgegeben, so kann (freiwillig) der Preis je Stück, zusätzlich zu dem Endpreis, angegeben werden.
  • Werden Gebrauchsgüter mit Verbraucherinformationen versehen, die Angaben über Gewicht, Länge, etc. machen, z. B. Länge des Handtuches, Volumen der Kochtöpfe, etc., so sind dies reine Informationsangaben und Erläuterungen des Produktes. Die Grundpreisauszeichnung ist hier nicht notwendig.

Wie muss die Auszeichnung mit dem Grundpreis erfolgen?
Der Grundpreis muss neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe angegeben werden. Wird der Endpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal, etc, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist.
Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auszeichnung der Ware mit dem Grundpreis?
Folgende Waren müssen nicht mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden:

  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern oder kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.
    Beispiel: kleine Bauernhöfe, Bahnhofskioske, etc.
    Franchise- und Filialbetriebe müssen den Grundpreis angeben.
  • Identität von Grundpreis und Endpreis. Wenn die Ware in Einheiten, die der sogenannten Mengeneinheit entsprechen, abgegeben wird, wird in der Regel der Endpreis mit dem Grundpreis identisch sein. In diesen Fällen kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden.
  • Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen.
    Bei Sammelpackungen, z. B. Kaffeesahnedöschen, 10 oder 12 Stück als Palette, ist der Grundpreis auf die Menge des gesamten Inhalts zu berechnen.
  • Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
    Beachte: Wenn neben dem Waschmittel eine Probierpackung Enthärter beigegeben wird, so ist der Grundpreis des Waschmittels anzugeben.
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.
    Beispiel: Waren werden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung angeboten, wenn sie in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen oder Friseurgeschäften angeboten und erbracht werden.
  • Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
  • Getränke, wenn diese Üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden.
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
  • Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
  • Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3-Volumenprozent-Duftöl und mindestens 70-Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
  • Waren ungleichen Nenngewichts oder –Volumens oder ungleicher Nennlänge oder –Fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
    Beispiel: Wurst wird in Packungen unterschiedlichen Füllgewichts abgegeben. Der Grundpreis ist gleich. Bei Reduzierungen muss der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn der Endpreis einheitlich, z. B. alle Packungen 50 Pf. weniger, reduziert wird. Die Wurst muss aber vor der Reduzierung mit dem Grundpreis ausgezeichnet gewesen sein.
  • Leicht verderbliche Lebensmittel, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
    Beispiel: Erdbeeren, allerdings müssen diese ursprünglich mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden.

Alle anderen Waren müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Die bisher bestehenden Ausnahmen in der Fertigpackungsverordnung (vgl. § 15 FertPackV i.V.m. Anlage 1 und 3) gelten nicht mehr. §§ 12 – 17 und 19 FertPackV werden aufgehoben. Die Nennfüllmengen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9 für Getränke, bis auf Milchgetränke, bleiben weiterhin bei der Angabe der Nennfüllmengen aufgrund EU-Recht verbindlich.

Welche Rechtsfolgen kommen auf mich zu, wenn ich die betroffenen Waren nicht mit dem Grundpreis auszeichne?
Wird der Grundpreis nicht angegeben, kann der Händler mit Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt werden. Gleichfalls sind Verstöße gegen §§ 1 und 3 UWG möglich.

Änderungen in der Fertigpackungsverordnung
Die Änderungsverordnung enthält weitere Änderungen zu den Maßbehältnissen, Füllmengen, etc., die hier jedoch nicht dargestellt werden sollen.

Wo ist der Verordnungstext veröffentlicht?
Der Verordnungstext wurde im Bundesgesetzblatt am 10. August 2000, Seite 1244 ff veröffentlicht. Die letzte geänderte Fassung ist von 11.06.2008

DOKUMENT-NR. 1541

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