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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Gesetz über Ladenöffnungszeiten

Das Brandenburger Ladenöffnungsgesetz

Das Brandenburger Ladenöffnungsgesetz ist zum 29. November 2006 in Kraft getreten.

Allgemeine Ladenöffnungszeiten:
Verkaufstellen dürfen an Werktagen von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.

  1. Ausnahmen an Sonn - und Feiertagen:
    Verkauf bestimmter Waren in der Zeit 7 bis 19 Uhr
    ▪ fünf zusammenhängende Stunden für Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnisse
    ▪ acht Stunden für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte.

  2. weitere Verkaufssonntage
    an jählich höchstens 6 Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr (ausgenommen sind Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember), künftig auch möglich die vier Adventssonntage (außer der 24. Dezember sofern er auf einen Sonntag fällt - dann gilt Pkt. 5). Die Festsetzung der Sonderöffnungszeiten erfolgt durch die Städte und Gemeinden.

    Festlegungen durch Städte und Gemeinden

    ▪ in Kur- Ausflugs- und Erholungsorten jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertage von 11 bis 19 Uhr
    ▪ für Waren zum sofortigen Verzehr, die für diese Orte kennzeichnend sind, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel;

  3. für Apotheken (für Medikamente), Tankstellen und Verkaufstellen in Personenbahnhöfen und auf Flughäfen (für Reisebedarf) -gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen.

  4. Im öffentlichen Interesse können die Kreisordnungsbehörden Ausnahmen erteilen.

  5. Am 24. Dezember von 7 bis 14 Uhr für Lebens- und Genussmittel und Weihnachtsbäume.

Was gilt für Arbeitnehmer/Innen?

  • An Sonn- und Feiertagen maximal 8 Stunden Arbeitszeit

  • Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in derselben Woche

  • Zwei Adventssonntage müssen beschäftigungsfrei sein

  • Jeder 3. Sonntag muss beschäftigungsfrei sein

  • Ein Samstag im Monat muss beschäftigungsfrei sein

  • Freistellung nach 20 Uhr bei Kindern unter 12 Jahre oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt, soweit keine andere Betreuung möglich.



DOKUMENT-NR. 1371

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