. .
Illustration

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer

Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer

1. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (insbes. Pkw und Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t einschließlich Anhänger betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz" genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können mit sog. bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden. Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u. a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie den nachfolgenden Seiten entnehmen.
Die Ansprechpartner bei den Verkehrsbehörden des IHK-Bezirks, die für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz zuständig sind, können Sie aus dem Inhalt des Merkblattes entnehmen.

2. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Die Berufszugangsvoraussetzungen – nachfolgend beschrieben - sind in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) geregelt.

2.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens (§ 2 GBZugV)
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9000 – für das erste oder weniger als 5000 – für jedes weitere Fahrzeug betragen. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 923), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen. Weiterhin sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde beizufügen.

2.2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 1 GBZugV)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/ Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus Gewerbezentralregister).

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

2.3. Nachweis der fachlichen Eignung (§ 4 GBZugV)
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch

  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (Wohnsitz). Der IHK-Bezirk Potsdam erstreckt sich über Westbrandenburg (P, BRB, HVL, PM, OPR, PR, OHV, TF). (§ 4 GBZugV)
  • eine gleichwertige Abschlussprüfung (§ 7 GBZugV):
    - zum Speditionskaufmann,
    - zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr),
    - zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt,
    - als Diplom Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
    - als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt; die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe Anlage 1) vermittelt haben. Sie ist der Erlaubnis-/ Lizenzbehörde grundsätzlich durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen IHK nachzuweisen (§ 8 GBZugV)

3. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung (§ 5 GBZugV)

3.1. Prüfungssachgebiete

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen 2stündigen Prüfungsteilen und einer bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (300 Punkte) gewichtet sind:

  • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/ Multiple-Choice) zu 40 % (120 Punkte),
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 % (105 Punkte),
  • mündliche Prüfung zu 25 %(75 Punkte).

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d. h. 180 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d. h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkten bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkten erreicht wurden).
Sie entfällt ebenfalls wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (=180 Punkte) erzielt hat.
Die neue Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) enthält bezüglich der Prüfungssachgebiete lediglich einen Verweis auf Ziffer II des Anhangs I der sog. EG-Berufszugangsrichtlinie, die eine Auflistung der Prüfungssachgebiete enthält.
Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKs einen ausführlichen Orientierungsrahmen entwickelt, der als Anlage 1 zu diesem Informationsblatt beigefügt ist.

3.2. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.

3.2.1. Verkehrsverlage und Literatur
Zur Vorbereitung auf die Prüfung gibt es diverse Literatur verschiedener Verlage. Diese können über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden:

VerlageTitel
Verkehrsverlag J. Fischer,
Paulusstr. 1, 40237 Düsseldorf
Tel.: 0211 99193-0, Fax: 0211 99193-27
Internet: www.verkehrsverlag-fischer.de,
E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de

Helf-Marx, Christiane, IHK-Prüfung Güterkraftverkehr; Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die Prüfung;
ISBN 3-87841-202-9;

Helf-Marx, Christiane; Wie werde ich Güterkraftverkehrsunternehmer?; Anleitung zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung Güterkraftverkehr;
ISBN 3-87841-178-2,

Verlag-Schulung-Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e. K., Inhaberin Christiane Helf-Marx,
Reiffstr. 2a, 45659 Recklinghausen,
Tel.: 02361 658090, Fax: 02361 6580921
Internet: www.verkehrsverlag-hema.de,
E-Mail: info@hema-marx.de
Helf-Marx, Christiane; Sach- und Fachkunde, Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer, Fachrichtung „Güterkraftverkehr”,
Lehrbuch: ISBN 3-930581-00-0
Fragenkatalog: ISBN 3-930581-01-9
Lösungsbuch: ISBN 3-930581-02-7
Fahrzeugkostenrechnung: ISBN 3-930581-04-3
K. O. Storck & Co. Verlag und Druckerei GmbH
Striepenweg 31, 21147 Hamburg,
Tel.: 040 79713-01, Fax: 04079713-101,
Internet: www.storck-verlag.de,
E-Mail: vertrieb@storck-verlag.de,
Baumeister, Wolfgang/ Jessen, Thorsten: Das Güterkraftverkehrsunternehmen (mit Trainingsbuch): Fachwissen für Existenzgründer und zur IHK-Fachkundeprüfung; ISBN 3-923190-59-X
Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag
Neumarkter Str. 18, 81664 München,
Tel.: 089 4372-0, Fax: 0180 5991155
Internet: www.heinrich-vogel-shop.de,
E-Mail: vertriebsservice@springer-sbm.com

Jansen, Cornelius/ Durmann, Christian; Der Güterkraftverkehrsunternehmer, Leitfaden für die Sachkundeprüfung, Lehrbuch;
ISBN 3-574-26001-6

Jansen, Cornelius; Güterkraftverkehrsunternehmer, Prüfungstest;
ISBN 3-574-26000

Ulrich R. Kampmann
Werbeageagentur & Lehrmittelverlag
Bochumer Str. 93, 45663 Recklinghausen
Tel.: 02361 9391112, Fax: 03212 5762676
Internet: www.lmv-kampmann.de
E-Mail: info@lmv-kampmann.de
Ulrich R. Kampmann; Vorbereitung auf die Sach- und Fachkunde-Prüfung vor der IHK, Güterkraftverkehrsunternehmer und Fahrzeug-Kostenrechnung Güterkraftverkehr;
ISBN13: 978-3-9808523-9-5

Ulrich R. Kampmann; Fahrzeug-Kostenrechnung - Güterkraftvekehr;
ISBN 13: 978-3-9808523-3-3

3.2.2. Schulungsveranstalter
Folgende Veranstalter haben gegenüber der IHK zum Ausdruck gebracht, dass sie Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen. Bitte beachten Sie, dass hier lediglich die Hauptsitze der Veranstalter aufgeführt sind, nicht die einzelnen Schulungsstätten. Termine und Veranstaltungsort erfragen Sie bitte bei den Veranstaltern.

3.3. Prüfungstermine

Die Anlage 2 informiert Sie über die stattfindenden Prüfungstermine der IHK Potsdam.

3.4. Anmeldung zur Prüfung

Zur Prüfungsanmeldung senden Sie bitte das beigefügte Formular (Anlage 3) ausgefüllt an uns zurück. Sie werden dann rechtzeitig (etwa 14 Tage vorher) zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 175 EUR muss spätestens zu Beginn der Prüfung entrichtet worden sein.

4. Versicherung

4.1. Güterschadenhaftpflichtversicherung

Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet (z. B. Güterschäden, Lieferfristüberschreitung). Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 EUR je Schadensereignis. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

4.2. Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) ist zuständiger Unfallversicherungsträger u. a. für das Straßentransportgewerbe. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil der sozialen Sicherung Deutschlands.
Die Zugehörigkeit zur BG Verkehr und der Versicherungsschutz beginnen bereits mit den vorbereitenden Tätigkeiten zur Gründung eines Unternehmens. Innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens besteht dann die gesetzliche Verpflichtung, das Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.


Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft

Hauptverwaltung Hamburg (HV)
Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg
Tel.: 040 3980-0, Fax: 040 3980-1666

Bezirksverwaltung Berlin

Axel-Springer-Straße 52
10969 Berlin
Tel.: 030 25997-0, Fax: 030 25997-299

Internet: www.bg-verkehr.de
E-Mail: info@bg-verkehr.de

5. Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz

Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
Außenstelle Cottbus,
Gulbener Str. 24, 03046 Cottbus
Tel.: 03342 4266-(Durchwahl siehe Tabelle), Fax: 03342 4266-7608, -7609, -7610
Internet: www.lbv.brandenburg.de

Ansprechpartner:Telefon
Frau Bartsch
Frau Born
Frau Kretzschmann
Frau Mangler
Frau Meier
Frau Pottag
Frau Richter
-2304
-2308
-2301
-2302
-2303
-2307
-2305

Das Landesamt hat täglich (Mo-Fr) geöffnet. Telefonische Terminabsprache ist empfehlenswert.

6. Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre


Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:

  • Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 2 I GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle):
  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
  8. für eigene Zwecke
  9. für andere Betriebe dieser Art
    aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
    bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
  10. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke
  • Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 I GüKG):

die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder
die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.

Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Die Berufszugangsvoraussetzungen – nachfolgend beschrieben - sind in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) geregelt.

DOKUMENT-NR. 2256

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0331 2786-261
  • Fax: 0331 2786-293

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • KONTAKT

Ansprechpartner für Existenzgründer