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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Reisebüro und Reiseveranstalter

Rechtliche Grundlagen für Reisebüros und Reiseveranstalter

Für den gewerbemäßigen Betrieb von Reisebüros sowie die Vermittlung von Unterkünften gibt es keine gewerbliche Berufszulassung. Der Gewerbetreibende unterliegt jedoch den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen (insbesondere Anmelde- und Abmeldepflicht nach § 14 Gewerbeordnung sowie Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung). Reisebüros zählen zu den überwachungsbedürftigen Gewerben. Bereits bei der Gewerbeanmeldung überprüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers eines Reisebüros. Wer ein Reisebüro anmelden möchte, hat daher rechtzeitig vor der Gewerbeanmeldung bei der Meldebehörde (Gemeinde) seines Wohnsitzes ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen. Das polizeiliche Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhält der künftige Reisebürobetreiber selbst und hat diesen bei der Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorzulegen.


Für Reiseveranstalter gelten besondere Vorschriften, nämlich das Reisevertragsrecht nach den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994. Auch der Reisevermittler (Reisebüro) kann mit Bußgeldern belegt werden, wenn er Reisen vermittelt, bei denen der Reiseveranstalter seine Kunden nicht nach § 651k BGB für den Fall der Zahlungsunfähigkeit versichert (in der Regel durch Sicherungsschein). In diesem Fall ist das vermittelnde Reisebüro als Beteiligter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz anzusehen und unterliegt daher dem Bußgeldtatbestand des § 147b Gewerbeordnung.

Wann sind Sie Reiseveranstalter?


Reiseveranstalter ist zunächst einmal jeder, der eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB anbietet, d.h. mindestens zwei Hauptleistungen als Gesamtheit zu einem von vornherein festgelegten Gesamtprogramm und zu einem Gesamtpreis anbietet. Auch ein einmaliges Angebot, z. B. die Leserreise einer Zeitung, gilt als Pauschalreisevertrag. Nichtgewerbliche Anbieter von Reisen wie Volkshochschulen, Kirchengemeinden, Vereine etc., die Reisepakete in eigenem Namen anbieten, sind ebenfalls Pauschalreiseveranstalter.


Die Rechtssprechung hat den Anwendungsbereich des § 651a BGB und damit die Definition der Pauschalreise im Wege der Analogie immer mehr erweitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht aus tatsächlichem oder vermeintlichem Verbraucherschutz immer mehr dazu über, auch einzelne touristische Leistungen, die "veranstaltermäßig" angeboten werden, als Pauschalreise anzusehen. Nach einem Urteil des BGH (BGH NJW 1985, 906 ff.) ist auch Veranstalter, wer Ferienwohnungen oder Ferienhäuser in einem eigenen Katalog anbietet. Dies soll auch dann gelten, wenn dazu keine weitere, für das Reisevertragsrecht typische Hauptleistung (z. B. Flug) angeboten wird.
Das gleiche soll für Veranstalter gelten, die einen nach dem sogenannten "Baukastenprinzip" aufgebauten Katalog haben, aus dem sich der Kunde aus den angebotenen Einzelleistungen eine Reise individuell zusammenstellen kann (LG Frankfurt NJW-RR 1993, 124 ff.). Selbst wenn aus einem Veranstalterkatalog eine einzige Einzelleistung gebucht wird (z. B. Bootscharter), wendet ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Transportrecht 1986, 201ff.) in Anlehnung an die Ferienhausrechtssprechung des BGHs das Reisevertragsrecht entsprechend an mit der Folge, dass der Katalogherausgeber hier als Veranstalter angesehen wird. Der BGH hat die Kundensicht zum Maß aller Dinge gemacht. Kommt das Angebot des Reiseveranstalters beim Kunden so an, als handele es sich um eine Pauschalreise, so muss der Veranstalter sich hieran messen lassen. Verhält man sich so, dass ein durchschnittlicher Kunde das Angebot als Pauschalreise verstehen darf, gibt es kein Entrinnen. Dann haftet man als Reiseveranstalter. Die Juristen sprechen hier von dem sog. "objektiven Empfängerhorizont".


Auf der Basis dieser Kriterien lassen sich die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte aus der touristischen Praxis des Verkaufs von Reisedienstleistungen wie folgt beantworten.

  1. Einzelleistungen aus Veranstalterkatalogen
    Die Gerichte neigen dazu, auch bei Einzelleistungen, die in Reiseveranstalterkatalogen angeboten werden, das Pauschalreiserecht anzuwenden. Dies gilt z. B. bei katalogmäßig angebotenen Hitflügen, aber auch bei Einzelleistungen wie Hotelübernachtung, sofern nicht ausdrücklich auf eine Vermittlerstellung hingewiesen wird. Teilweise haben große Veranstalter bereits angekündigt, bei derartigen Einzelleistungen sicherheitshalber einen Sicherungsschein auszugeben. Die Vermittlung von mehreren Einzelleistungen zur gleichen Zeit an einen Kunden durch das Reisebüro bleibt möglich, sofern das Reisebüro ausdrücklich auf seine Vermittlerstellung hinweist. Wir empfehlen die Verwendung des vom DRV-Rechtsausschuss erarbeiteten Musteranmeldungsformulars.

  2. Einzelleistungen aus verschiedenen Veranstalterkatalogen
    Auch bei der Buchung von Einzelleistungen aus verschiedenen Reiseveranstalterkatalogen bleibt das Reisebüro Vermittler, sofern es deutlich auf seine Vermittlerstellung hingewiesen hat.

  3. Konzertreisen
    Wird mit der Unterkunft und ggf. der Beförderung eine Konzertkarte als Reisepaket verkauft, so liegt auch hier eine Pauschalreise vor. Durch den separaten Verkauf der Konzertkarte zu einem gesonderten Preis, d. h. also unter Herausnahme der Konzertkarte aus dem Gesamtpaket, lässt sich vermeiden, dass auch die Konzertleistung zum Gegenstand des Reisevertrages wird. Findet das Konzert nicht so wie ausgeschrieben statt, schlägt sich die Minderung damit nicht automatisch auf den anderen Teil des Leistungspaketes nieder.

  4. Incentive-Reisen
    Auch Incentive-Reisen fallen unter das Gesetz und müssen abgesichert werden. Begünstigter, d.h. Empfangsberechtigter des Sicherungsscheins ist hier der Schenker, d.h. derjenige, der die Reise bezahlt.

  5. Nettopreis-Tickets
    Sofern das Reisebüro hier nicht auf seine Vermittlerstellung für die Fluggesellschaft oder den Konsolidator hinweist, wird das Reisebüro als Eigenhändler, nicht jedoch als Pauschalreiseveranstalter tätig. Es muss kein Sicherungsschein übergeben werden. Sofern aus tariflichen Gründen die Verbindung der Flugleistung mit einer zweiten Leistung (z. B. Hotelvoucher) notwendig ist, liegt eine Pauschalreise vor; der Kunde muss einen Sicherungsschein vom Reisebüro erhalten, das in diesen Fällen Reiseveranstalter ist.

  6. Gruppenreisen
    Hier gilt das gleiche wie bei Incentive-Reisen. Sofern der Anmelder der Gruppenreise als alleiniger Zahler auftritt, erhält er einen Sicherungsschein für die gesamte Gruppe. Wird - z. B. durch Nennung der einzelnen Namen der Teilnehmer mit Anschrift - deutlich, dass der Anmelder lediglich als Vertreter für die einzelnen Reisenden tätig wird, so ist jedem einzelnen ein Sicherungsschein zu übergeben.

  7. Anzahlung und Sicherungsschein per Fax oder per Buchung
    Eine Anzahlung kann pro Teilnehmer nicht lediglich per Buchung gefordert werden. Sofern nicht die Voraussetzung einer Gruppenreise (siehe oben) vorliegt, erhält jeder Reiseteilnehmer einen Sicherungsschein.

  8. Ferienwohnungen
    Nach dem Gesetz ist die Vermietung einer Ferienwohnung keine Pauschalreise, da es sich bei Stellung einer Ferienwohnung ohne weitere touristische Leistungen nicht um eine "Gesamtheit von Reiseleistungen" handelt, wie es § 651a BGB fordert. Der BGH (BGH NJW 1985, 906 ff.) hat jedoch eine entsprechende (analoge) Anwendung des Reisevertragsrechtes im Sinne des Verbraucherschutzes für geboten gehalten, wenn eine Ferienwohnung von einem Reiseveranstalter mit einem eigenen Katalog angeboten wird. Selbst die Bezeichnung als "Vermittler" ist gemäß § 651a Abs. 2 unerheblich, wenn der Kunde aufgrund der sonstigen Umstände annehmen durfte, bei einem Pauschalreiseveranstalter zu buchen. Diese "sonstigen" Umstände liegen vor, wenn der Katalog veranstaltermäßig aufgemacht ist, z. B. Allgemeine Reisebedingungen enthält, die Anschriften der Vermieter fehlen und Buchung sowie eventuelle Reklamationen an den Katalogherausgeber gefordert wird.

Es empfiehlt sich also, bei Vorliegen der o.g. Umstände einen Sicherungsschein auszugeben. Soll man sicherheitshalber einen Sicherungsschein ausgeben? Dies ist eine heikle Angelegenheit. Aus Marketing-Gesichtspunkten kann es durchaus sinnvoll sein, auch für Leistungen, bei denen die Absicherungspflicht zweifelhaft ist, einen Sicherungsschein auszugeben. Dieser kostet nicht viel und gibt dem Kunden ein Sicherheitsgefühl, das er bei Mitbewerbern eventuell nicht erhält. Andererseits birgt diese Übersicherung die Gefahr, dass das Reisebüro als Pauschalreiseveranstalter angesehen wird, obwohl es die Reise eigentlich nur vermittelt hat. Dies bedeutet die Gefahr für das Reisebüro, dass es die erheblichen Haftungsrisiken des Reiseveranstalters tragen muss. (Quelle: Das Reisebüro, 7.8.94)

Das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches


§ 651a (Reisevertrag)

(1)Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf von Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muss.
Erläuterung: Der neue § 651a Abs. 3 BGB konkretisiert die bereits in Ziffer 4 der Konditionenempfehlung des Deutschen Reisebüro-Verbandes niedergelegten Voraussetzungen, nach denen der Reiseveranstalter Preise erhöhen darf:
a) Erhöhte Beförderungskosten z. B. für Treibstoff,
b) neue bzw. erhöhte Flughafen- bzw. Landegebühren,
c) Wechselkursschwankungen,
d) ausdrückliche Angaben der Berechnungsgrundlage für den neuen Preis im Vertrag. Hierfür ist es ausreichend, wenn deutlich wird, warum sich gerade diese erhöhte Kostenbelastung auf den Reisenden auswirken wird.


Nach wie vor sind Preiserhöhungen nicht möglich, wenn zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Reiseantritt weniger als vier Monate liegen (§ 11 Ziffer 1 AGBG). Auch Preiserhöhungen ab 20 Tage vor Reisetermin bleiben (Ziffer 4 ARB) unzulässig. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf Prozent kann der Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Die DRV-Konditionenempfehlung sah bereits ein kostenloses Rücktrittsrecht bei erheblichen Preiserhöhungen vor. Was erheblich ist, hat der Gesetzgeber nun konkretisiert, nämlich fünf Prozent des Reisepreises. Sofern der Veranstalter eine mindestens gleichwertige andere Reise aus seinem eigenen Programm anbieten kann, ist der Reisende berechtigt, ohne Mehrkosten hieran teilzunehmen. Ob er dies möchte, muss der Reisende dem Veranstalter nach Absage unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen.

§ 651b (Teilnahme und Ersetzungsbefugnis)


(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Erläuterung: Das Recht des Reisenden, die Reise an einen Dritten weiterzugeben, bleibt unverändert. Günstig für den Reiseveranstalter ist die neue Regelung, wonach Reisender und Dritter für den Reisepreis und eventuelle Kosten als Gesamtschuldner haften, 651b (neu) BGB.

§ 651c (Abhilfe)
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.


§ 651d (Minderung)


(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

§ 651e (Kündigung wegen Mangels)
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 472 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

§ 651f (Schadenersatz)


(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Erläuterung: Bereits seit der "Nilkreuzfahrtentscheidung" des Bundesgerichtshofes mußte der Reiseveranstalter beweisen, dass ein Reisemangel auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat. Diese höchstrichterliche Rechtssprechung hat nun durch den neuen § 651f Abs. 1 Eingang in das BGB gefunden. Die Rechtslage ändert sich hierdurch nicht.

§ 651g (Ausschlussfrist; Verjährung)


(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

§ 651h (Zulässige Haftungsbeschränkung)
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,

  1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

  2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträges verantwortlich ist.

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Erläuterung: a) Haftungsbegrenzung: Bisher war die Beschränkung der vertraglichen Haftung für Personen- und Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis möglich, Ziff. 11.1 ARB. Die Rechtssprechung hatte bereits seit dem sog. "Balkonsturzurteil" des BGH klargestellt, dass dies jedoch nur für Sachschäden gelte. Die vertragliche Haftung für Personenschäden kann nicht auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden. Das neue Gesetz stellt nunmehr klar, dass die vertragliche Haftung für Personenschäden unbegrenzt ist. Die Begrenzung der deliktischen Haftung, d.h. die gesetzliche Haftung für Körperverletzungsschäden, auf 150.000 DM gemäß 11.2 ARB bleibt nach Ansicht des DRV-Rechtsausschusses möglich. b) Internationale Übereinkommen: Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Bedingungen besteht, so war es dem Reiseveranstalter nach altem Recht möglich, sich gegenüber dem Reisenden auf diese gesetzlichen Vorschriften zu berufen. Dies ist durch die Neufassung des § 651h Abs. 2 BGB nicht mehr möglich. Allerdings kann sich der Reiseveranstalter auch weiterhin auf internationales Übereinkommen (Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montrealer Vereinbarung) berufen. Dies gilt auch, wenn nationale gesetzliche Vorschriften auf eben diesen internationalen Übereinkommen beruhen. Die Schlechterstellung des Reiseveranstalters ist folgende: Existiert in dem Zielgebiet eine gesetzliche Haftungsbeschränkung, die einen geringeren Schutz als die genannten internationalen Übereinkommen gewähren, so kann sich zwar der Leistungsträger gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht jedoch der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden hierauf berufen. Es ist daher darauf zu achten, dass in Verträgen mit Leistungsträgern stets die Geltung der o. g. Abkommen vereinbart werden.

§ 651i (Rücktritt vor Reisebeginn)


(1) vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

§ 651j (Kündigung wegen höherer Gewalt)


(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Erläuterung: Die von dem Bundesgerichtshof entgegen der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers vorgenommene Ausweitung der Haftung des Reiseveranstalters auch bei höherer Gewalt wird durch diese Klarstellung unmöglich. Zukünftig können Reisende bei Mängeln infolge höherer Gewalt lediglich nach dieser Vorschrift kündigen und nicht die Kündigung gem. § 651e wählen, die ihnen Minderung und Schadensersatz zubilligt. Die Änderung verbessert also die Rechtsstellung des Reiseveranstalters.

§ 651k


(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

  1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen,
    und

  2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

  1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

  2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn

  1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,

  2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 150 DM nicht übersteigt,

  3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Erläuterung: Insolvenzschutz: Gravierende Änderungen bringt die mit § 651k (neu) BGB eingeführte Pflicht des Reiseveranstalters, die eingenommenen Kundengelder gegen den eigenen Konkurs abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige Rückreisekosten im Falle des Konkurses erstattet werden. Hierzu muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einer Bank oder einer Versicherung verschaffen. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor:

  1. Abschluss einer Versicherung

  2. Stellung einer Bankbürgschaft durch ein in der Bundesrepublik zugelassenes Kreditinstitut Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht mehr als 150 DM kosten, sind von dieser Insolvenzsicherungspflicht nicht betroffen.

Anzahlung: Unabhängig von der Höhe der Anzahlung darf der Reiseveranstalter Anzahlungen nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein mit der Bestätigung der Insolvenzabsicherung ausgehändigt hat. Der Restreisepreis wird dann drei bis vier Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der übrigen Reisedokumente verlangt. Ausgenommen hier- von sind Reisen, die nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen, vgl. § 651k Abs. 6 BGB.
Verstöße gegen die Insolvenzabsicherungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu – 5.000 geahndet werden, § 147b Gewerbeordnung.

§ 651l (Abweichende Vereinbarungen)


Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651j kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

Gewerbeordnung

§ 147b (Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Übergabe eines Sicherungsscheines oder

  2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

Zugangsvoraussetzungen
Bei den Reisebüros wacht kein staatlicher Genehmigungsvorbehalt über die Kompetenz oder Zuverlässigkeit des Inhabers. Daraus zu folgern, dass es zum Betrieb eines Reisebüros keiner besonderen Fähigkeiten, beruflichen Vorerfahrung oder Ausbildung bedürfte, wäre indessen weit gefehlt. Dies zeigt bereits die Definition, die der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) dem Begriff "Reisebüro" gibt.

Danach setzt die Bezeichnung "Reisebüro" folgende Fähigkeiten voraus:

  • Die Beschaffung von: Fahrausweisen für Bahnfahrten, einschließlich der Platzkarten für Sitz-, Schlaf- und Liegewagenplätze, Flug- und Schiffspassagen, Omnibusfahrten im Fernlinienverkehr.

  • Das Erteilen von Auskünften über diese Reisedienstleistungen.

  • Die Vermittlung von: Pauschal- und Gesellschaftsreisen, Pauschalaufenthalten oder Einzelreisen mit den damit verbundenen Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen.

  • Dienstleistungen, wie Reiseversicherung, Visa- und Devisenbeschaffung, Geldwechsel u. ä. können hinzutreten.

  • Es muss mindestens eine Fachkraft beschäftigt werden, die eine Lehre als Reisebürokaufmann abgeleistet oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig angeeignet hat.

  • Es sollte ein Geschäftsraum vorhanden sein, wo die zur Kundenabfertigung notwendigen Einrichtungen nebst den zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Unterlagen, Kursbücher, Tarife und Auskunftsmaterial von Reiseveranstaltern usw. zur Verfügung stehen.

Es ist zur Definition des Begriffs Reisebüro unerheblich, wenn die Beförderungsverträge nicht unmittelbar, sondern über ein anderes Unternehmen vermittelt werden. Werden diese Leistungen in wesentlichem Umfang nicht vermittelt, z. B. keine Eisenbahnfahrkarten beschafft, so muss das Unternehmen die sich daraus ergebende Beschränkung oder Spezialisierung der Betätigung durch geeignete Zusätze erkennbar machen.

Reiseveranstalter
Das Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff BGB gilt für die Tätigkeit eines Reiseveranstalters. Er erbringt gegen entsprechende Vergütung eine Anzahl von Einzelleistungen, etwa

  • eine Flug-, Schiffs- oder Bahnreise

  • Transfer ins Hotel

  • Unterkunft

  • Verpflegung und Reiseleitung,

die er in ihrer Gesamtheit zu einem "Paket", eben zu einer Reiseveranstaltung verbunden hat. Meist wird er sich dabei der Leistungen Dritter, etwa eines Busunternehmers oder eines Hotels, bedienen, die er auf eigene Rechnung einkauft. Eine Reiseveranstaltung i. S. d. §§ 651 a ff BGB besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94 (Kiel)) nicht nur in der Beförderung, der Unterbringung oder in sonstigen Teilleistungen. Sie umfasse weiterreichend die Reise selbst:
Der Veranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit er von seinen Leistungen abhängt.
Dies kann zwar auch beim Vertrag über nur eine Reiseleistung der Fall sein; die Anwendung des Reisevertragsrechts setzt aber dann voraus, dass der Vertragsgegenstand darin liege, die Reise erfolgreich zu gestalten.
Keine Reiseveranstaltung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn nur eine einzige dieser Teilleistungen angeboten und verkauft wird: Wer ein Auto vermietet, bietet keine Reise an, auch wenn der Mieter eine Reise damit unternimmt. Ebenso verhält es sich bei einer einfachen Yachtcharter. Hier liegt ein bloßer Mietvertrag vor, der dem Charterkunden erst die Möglichkeit eröffnet, seine von ihm selbst organisierte Reise zu unternehmen.
Ein Reisebüro hat nur dann die Pflichten eines Reiseveranstalters, wenn es eine Reise aus Einzelleistungen zusammenstellt oder zumindest eine Reiseleistung gestaltet und das so gestaltete Paket auch selbst anbietet.
Unerheblich ist, in welchem Umfang es sich dabei der Leistungen Dritter (Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbetrieb usw.) bedient.
Dagegen ist das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter, wenn es lediglich das Reiseangebot Dritter an den Kunden vermittelt oder wenn es Leistungen anbietet und verkauft, die für sich genommen noch keine "Reiseveranstaltung" darstellen.

Die Pflichten des Reiseveranstalters
Reiseveranstalter (ggf. auch Reisebüros, wenn sie als Reiseveranstalter tätig sind) schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Dann gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar. Die §§ 651 a ff BGB bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden, insbesondere zur Gewährleistung bei Mängeln der Reiseleistung.

Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn

  • die Reise von den zugesicherten Eigenschaften abweicht oder mit Fehlern behaftet ist

  • die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise
Wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde, steht dem Reisenden eine angemessene Entschädigung in Geld für die "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" zu. Eine solche Entschädigung wurde von den Gerichten schon im Falle der Verzögerung des Rückfluges um einige Tage wegen Überbuchung der Maschine zugesprochen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 636). All diese Vorschriften sind zwingendes Recht. Das bedeutet, dass einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Reisenden davon abgewichen werden darf. § 651 h BGB erlaubt dem Reiseveranstalter nur, seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis zu beschränken,

  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird

  • soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (Beförderungsunternehmer, Hotelier o. ä.) verantwortlich ist.

Erbringt der Reiseveranstalter selbst einzelne Teilleistungen, wie etwa die Beförderung, haftet er über das Reisevertragsrecht hinaus aus diesem Beförderungsvertrag.

Sicherungs- und Informationspflichten des Reiseveranstalters
Die Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie in das deutsche Reisevertragsrecht hat zwei Pflichten festgeschrieben:

  • Sicherungspflichten von Reiseveranstaltern (nach § 651 k BGB (Sicherstellung)

  • Informationspflichten von Reiseveranstaltern (auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB vom Bundesjustizministerium erlassene "Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern")

Sicherungspflichten des Reiseveranstalters
Der in Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie in das deutsche Reisevertragsrecht eingefügte § 651 k BGB verpflichtet den Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisekunden der bereits gezahlte Reisepreis und/oder die evtl. notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit Reise- oder Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters ausfallen.

Dieser Pflicht genügt der Reiseveranstalter durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder durch ein gleichwertiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts und Übergabe eines sogenannten Sicherungsscheines an den Kunden, der diesem einen direkten Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut vermittelt. Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis, die 10 Prozent des Gesamtpreises oder 500 DM übersteigen, darf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn der Sicherungsschein zuvor übergeben wurde.

Informationspflichten des Reiseveranstalters
Durch die Pauschalreiserichtlinie veranlasst, hat das Bundesjustizministerium auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB eine "Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern" erlassen, die dem Reiseveranstalter einen umfangreichen Katalog von Pflichten auferlegt: notwendige Mindestinhalte von Prospektangaben/Belehrungspflichten

  • vor Vertragsschluss

  • nach Vertragsschluss

  • während Vertragsabwicklung

  • Abschluss möglicher Zusatzversicherungen

  • Hinweis auf besondere Gefahren.

Eine Belehrung des Kunden darf zwar unterbleiben, wenn der Reisende bereits hinreichend informiert ist, doch muss sich der Reiseveranstalter nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch davon "in eindeutiger Weise überzeugen".
Informationspflichten des Reiseveranstalters
Durch die Pauschalreiserichtlinie veranlasst, hat das Bundesjustizministerium auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB eine "Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern" erlassen, die dem Reiseveranstalter vor Vertragsschluss folgende Pflichten auferlegt: Aushändigung des vollständigen Textes der AGB. Hinsichtlich des Merkmales "vor" Vertragsschluss wird man nicht verlangen dürfen, dass der Reisekunde das Reisebüro zweimal aufsuchen muss, einmal zur Entgegennahme der Reisebedingungen und ein zweites Mal zum Abschluss des Reisevertrages. Ausreichend muss vielmehr sein, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Vertragsschluss auszuhändigen. Information über: Pass- und Visavorschriften, gesundheitspolizeiliche Formalitäten, Devisenvorschriften. Hinsichtlich der Pass- und Visavorschriften sowie der gesundheitspolizeilichen Formalitäten muss sich der Reiseveranstalter darüber hinaus vergewissern, dass der Reisende auch "das Erforderliche" (zum Beispiel eine notwendige Impfung) veranlassen wird, woran es bei ungewandten oder hilfsbedürftigen Kunden durchaus fehlen kann. Zweifel gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.
Informationspflichten des Reiseveranstalters
Durch die Pauschalreiserichtlinie veranlasst, hat das Bundesjustizministerium auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB eine "Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern" erlassen, die dem Reiseveranstalter nach Vertragsabschluß die Pflicht auferlegt, unverzüglich nach Vertragsschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung auszuhändigen. Sie muss Auskunft geben über:

  • notwendige Prospektangaben zu Reisepreis

  • Zahlungsmodalitäten

  • Merkmale der Reise (Transportmittel, Unterbringung, Verpflegung p. p.).

Damit erhält der Kunde eine Beweisurkunde, aus der sich die wesentlichen Vertragsabreden auch für den Fall ergeben, dass der Reisevertrag mündlich geschlossen worden sein sollte.

Informationspflichten des Reiseveranstalters
Durch die Pauschalreiserichtlinie veranlasst, hat das Bundesjustizministerium auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB eine "Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern" erlassen, die dem Reiseveranstalter während der Vertragsabwicklung folgende Pflichten auferlegt

  • einzelne An- und Abfahrtszeiten

  • der genauen Lage eines Hotels

  • der Mitteilung einer Reiseroute.

In der Praxis ist es üblich, solche Angaben kurz vor Reiseantritt in sogenannten "Reiseunterlagen" zu übersenden.

Pflichten des Reisebüros
Die Pflichten des Reisebüros hängen davon ab, wie es gegenüber dem Kunden auftritt. Ist es selbst Reiseveranstalter, hat es die genannten Pflichten aus §§ 651 a ff BGB und der Reiseinformationsverordnung. Erbringt es dagegen selbst eine Einzelleistung, die für sich genommen nicht "Reiseveranstaltung" ist, gilt nur allgemeines Vertragsrecht. In den meisten Fällen aber wird das Reisebüro die Reiseleistung eines dritten Reiseveranstalters nur vermitteln. Vermittlung der Reiseleistung eines dritten durch das Reisebüro. In diesem Fall ist das Reisebüro entweder: Handelsvertreter i. S. d. §§ 84 ff HGB (wenn es im Rahmen eines Agenturvertrages ständig mit dem Reiseveranstalter verbunden ist) oder Handelsmakler für beide Vertragsteile. In beiden Fällen ist es von großer Bedeutung, dass dem Kunden deutlich wird, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt. Reisebüros sind gut beraten, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis - und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular -, können darauf fußende Irrtümer des Kunden weitreichende Folgen zu Lasten des Reisebüros auslösen: ggf. muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise. Aber auch in seiner bloßen Vermittlerstellung ist das Reisebüro nicht frei von Pflichten. Nach herrschender Meinung tritt das Reisebüro zum Reisekunden neben dem Reiseveranstalter in eine zusätzliche Rechtsbeziehung, die man als "Reisevermittlungsvertrag" bezeichnen kann.
Dieser Reisevermittlungsvertrag begründet seinerseits Sorgfaltspflichten. Obwohl also das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrages selbst einzustehen hat, können sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Haftungsrisiken - etwa aus einer fehlerhaften Beratung ergeben.

Vertragliche Pflichten
Hinsichtlich der Aufteilung der Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag und der Pflichten des Reisebüros aus einem Reisevermittlungsvertrag und ihrer Zurechnung lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

  • Verantwortung des Reiseveranstalters

  • Eine besteht gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro

  • Verantwortung des Reisebüros

Der Reiseveranstalter allein ist dafür verantwortlich, ob und mit welchem Inhalt die Reise durchgeführt wird. Ansprüche des Kunden, die zum Beispiel die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben, die Hauptpflichten aus dem Reisevertrag, die Übersendung der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen betreffen, können nur im direkten Verhältnis zum Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Eine gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro besteht bei den Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden und bei denen der Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisebüros vertraut.:

  • Belehrung über Pass- und Visavorschriften,

  • Belehrung über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse

  • Belehrung über Devisenvorschriften

  • Belehrung über Versicherungen

  • Belehrung über allgemeine Gefahren am Urlaubsort.

Es können aber auch Reisebüros haftbar gemacht werden, die Sonderwünsche bzw. Erklärungen des Kunden oder übersandte Dokumente des Reiseveranstalters nicht weitergeleiten.

Pflichten des Reisebüros aus dem Vermittlungsvertrag
In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die fehlerhafte Beratung des Reisekunden bei:

  • der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltern

  • der Auswahl von Urlaubsländern

  • der Auswahl von Urlaubsorten

  • der Information über die Qualität der Unterkunft

  • der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen

  • der Beförderung

  • des Reisepreises.

Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten.
Die schuldhafte Verletzung solcher Pflichten kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen.
Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Dagegen scheidet eine Schadensersatzpflicht für "entgangene Urlaubsfreude" aus, wenn und soweit das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter war. Denn die Reisevermittlung zielt nicht unmittelbar auf die Gestaltung des Urlaubs, die Gegenstand des Reisevertrages selbst ist.
Wer immer einzelne Reiseleistungen oder zu einem Paket verbundene Reiseleistungen oder Pauschalreisen selbst anbietet oder vermittelt, ist deshalb gut beraten, sich eingehend über seine Stellung gegenüber dem Kunden, seine Pflichten und seine Haftungsrisiken zu informieren.

DOKUMENT-NR. 2192

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