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Existenzgründung (Dokument-Nr.: 1786)
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Merkblatt Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, Alten- und Pflegeheime
(PDF, 141 KB) (Dokument-Nr.: 18475)
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Gründung von Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen und Alten- und Pflegeheime
Anforderungen an Pflegeeinrichtungen
Einführung
Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden. Nach dem so genannten Sicherstellungsauftrag (§12 SGB XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Die Pflegekassen schließen mit den Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Art der Leistung (ambulant / stationär).
1997 wurden rd. 11 000 stationäre Alteneinrichtungen (Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime) mit mehr als 600 000 Plätzen in Deutschland ausgewiesen, die meisten davon knapp 360 000 sind Pflegeheimplätze. Tendenziell ist eine Zunahme der Altenpflegeplätze – und hier im Besonderen in Einrichtungen privatgewerblicher Einrichtungen zu verzeichnen. Die Plätze in Altenwohnheimen und Altenheimen nimmt ab, rückläufig ist auch die Kapazität in Einrichtungen öffentlicher Trägerschaft.
Betreiber von Senioren-/Pflegeeinrichtungen können sein:
- öffentlich-rechtliche Trägerschaft - (Land, Landkreis, Gemeindeverbände, Anstalten, Stiftungen, kirchliche Einrichtungen,.., nicht gewinnorientierte Einrichtungen)
- freigemeinnützige Trägerschaft /freie Wohlfahrtsverbände – Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Caritasverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle,..., nicht gewinnorientierte Einrichtungen)
- private Trägerschaft - gewinnorientierte Einrichtungen
Was regelt das Pflegeversicherungsgesetz?
Pflegeeinrichtungen (Pflegedienst oder -heim) unterliegen den Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG). Das Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die Vorschriften zur ambulanten Pflege sind am 1. April 1995 und die Vorschriften zur stationären Pflege am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Das Pflegeversicherungsgesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt im Einzelfall fest, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen; Einordnung in Pflegestufen 1 bis 3. Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Was als Pflegeeinrichtung im Sinne des Pflegegesetzes angesehen wird
Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden. Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§12 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung u. a. davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
Anforderungen an die Pflegedienste
Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
- Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen.
- Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
Die Pflegekasse lässt durch den MDK prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen.
Achtung: Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
Anforderungen an die Pflegekraft
§ 3 Nr. 2 HeimG enthält eine Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung über die Mindestanforderungen für die Eignung des Heimleiters und der Beschäftigen. Seit 1993 ist die HeimPersV - Verordnung über personelle Anforderungen für Heime verbindlich.
Heimleiter:
Persönlichkeit, Ausbildung und beruflicher Werdegang müssen Gewähr bieten, dass das Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird (§ 2 HeimPersV). Voraussetzungen sind:
Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheit- und Sozialwesen oder im kaufmännischen oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss
Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder vergleichbarer Einrichtung, um erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben
Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote
Beschäftigte:
Persönliche und fachliche Eignung ist Voraussetzung für die, von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit.
Leiter des Pflegedienstes:
Verfügt über eine Ausbildung als Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss (§ 4 Abs. 2 HeimPersV).
Betreuende Tätigkeiten:
Sie werden von Fachkräften bzw. unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen. Altenpflegerinnen/-helfer, Krankenpflegerinnen/- helfer und vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte (§ 6 HeimPersV). Die Möglichkeit, eine Fachkraft unverzüglich (Rufbereitschaft) herbeizurufen genügt nicht, die angemessene Betreuung anzunehmen. (§ 5 Heim- PersV).
Das Altenpflegegesetz (AltPflG) des Bundes ist seit dem 1. August 2003 in Kraft und regelt erstmals bundesweit einheitlich eine dreijährige (Erst-)Ausbildung in der Altenpflege (BGBl I 2003, S. 1442), deren Berufsbezeichnung geschützt sind. (Die Ausbildung der Altenpflegehelfer ist nicht integriert, sie wird weiterhin auf Länderebene geregelt).
Inhaber eines Pflegedienstes:
Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst als verantwortliche Pflegekraft gelten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegekraft bei Ausfall (Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird, die die Voraussetzung nach Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) erfüllt.
Hinweis: Dieses Vertretungserfordernis bedeutet, dass das Pflegeteam über mindestens zwei verantwortliche Pflegefachkräfte im Sinne des Gesetzes verfügen muss. Wenn Sie neben den ambulanten Pflegeleistungen auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen wollen, müssen Sie mindestens 4 Pflegefachkräfte beschäftigen. Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden im Übrigen mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet.
Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören nach den gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege z. B.:
- staatlich anerkannte Familienpfleger/innen,
- Krankenpflegehelfer/innen,
- Haus- und Familienpflegehelfer/innen,
- Hauswirtschafter/innen
Die Organisation des Pflegedienstes muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten. Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbracht werden können. Der Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet. Es muss ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitern vorhanden sein und den Vertragsabteilungen der Pflegekassen muss eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Struktur des Pflegedienstes
Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:
Organisation
- Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
- Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
- Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
- Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitern beschäftigen.
- Außerdem müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
Verantwortlichkeit
Ihre Leistungsangebote müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
- die fachliche Planung der Pflegeprozesse,
- die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
- die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
- die fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.
Leistungsangebot
Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
- Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot,
- die Art und Weise der Leistungserbringung,
- Ihr Pflegekonzept,
- die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes,
- die Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes,
- Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten,
- Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen,
- Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Anforderungen an Pflegeheime
Die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz umfangreiche Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf geeignete Geschäfts- und Pflegeräume sowie Praxis- und Betriebseinrichtungen.
Für die Leistungen und Leistungsvergütungen gelten analoge Vereinbarungen und Grundsätze. Für ein Pflegeheim können jedoch weitere Zusatzleistungen angeboten werden. Deren Abrechnung sollten Sie jedoch vorher mit der Pflegekasse klären.
Standortwahl
Der steigende Konkurrenzdruck auf dem Markt geht mit einem jährlichen Wachstum von bis zu 3 % einher. Mit der Einführung der Pflegeversicherung entwickelten sich die Ansprüche der Kunden nach spezifischen Angeboten (spezifische Angebote, Reha- Maßnahmen). Der Markt ist transparent und regelt sich zunehmend
über Preis und Qualität. Eine detaillierte Standort- und Konkurrenzanalyse sowie eine realistische Bedarfsermittlung aus lokalen Altenhilfeplänen sind die Basis für die Planungsphase. Wichtig ist der Stand der Infrastruktur sowie die Beurteilung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vor Ort.
Gründungsformalitäten/Zulassungsvoraussetzungen
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG v. 3.2.1997) hat das Erlaubnisverfahren für gewerbliche Heime abgeschafft. Gleichzeitig gilt für alle Heime das Anzeigeverfahren (§ 7 HeimG). Der Beginn der Tätigkeit ist dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen (§§ 1, 14 GewO).
Leistungsbezug
Die Übernahme der Kosten für die Pflegeleistungen wird nach den Vorschriften zur sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) von den Pflegekassen übernommen. Kosten der allgemeinen Unterbringung in Alten- und Altenpflegeheimen werden, sofern der Bewohner nicht leistungsfähig ist, von den Trägern der Sozialhilfe übernommen.
Dokumentationspflicht
Gemäß § 13 Abs. 1 HeimG besteht für Heime Buchführungspflicht, aus denen Geschäftsvorfälle und Vermögenslage ersichtlich sind. Für den Zweck der Besteuerung werden diese Bücher verwendet (§ 140 AO). Nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung weisen Heime ihre Rechnungs- und Buchführung nach, die gem. § 72 SGB XI durch Versorgungsauftrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen zur ambulanten teil- oder vollstationären pflegerischen Versorgung zugelassen sind – Pflege- Buchführungsverordnung (PBV).
Die PBV dokumentiert u. a. den eigenständigen Kontenrahmen, Gewinn-/ und Verlustrechnung, Umgang mit Fördernachweisen, Einzelvorschriften der Bilanzierung, Aufbewahrungsfristen,...). Eine Befreiung von der Anwendung der PBV ist kraft Gesetzes möglich. Voraussetzungen und Antragstellung ist im § 9 Abs 1-3 der PBV geregelt.
Haftung
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen. Die Grundlage der zivilen Haftung bilden die allgemeinen Haftungsvorschriften des BGB.
Relevante Institutionen für den Pflegebereich
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa)
Hannoversche Str. 19
10115 Berlin
Tel. 030 308788-60
Fax 030 308788-89
E-Mail: bund@bpa.de
Internet: www.bpa.de
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e. V.
Oranienburger Str. 13-14
10178 Berlin
Tel. 030 24089–0
Fax 030 24089-134
E-Mail: info@bagfw.de
Internet : www.bagfw.de
Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V. (B.A.H.)
Cicerostr. 37
10709 Berlin
Tel. 030 3699245–0
Fax 030 3699245–15
E-Mail: bah@bah-bundesverband.de
Internet: www.bah-web.de
Arbeitgeber und BerufsVerband Privater Pflege e. V. (ABVP e. V.)
Geschäftsstelle Ost
Tieckstr. 37
10115 Berlin
Tel. 030 29000401
Fax 030 29000402
E-Mail: reg.ost@abvp.de
Internet: www.abvp.de
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK e. V.)
Geisbergstr. 39
10777 Berlin
Tel. 030 219157-0
Fax 030 219157-77
E-Mail: dbfk@dbfk.de
Internet: www.dbfk.de
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
Regionalverband Nordost e. V.
Kreuzstr. 7
14482 Potsdam
Tel. 0331 74888-3
Fax 0331 74888-55
E-Mail: nordost@dbfk.de
Internet: www.dbfk.de
KWA Kuratorium Wohnen im Alter
Biberger Str. 50
82008 Unterhaching
Tel. 089 66558-500
Fax 089 66558-538
E-Mail: kwainfo@kwa.de
Internet: www.kwa.de
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Tel. 040 20207– 0
Fax: 040 20207-2495
Internet: www.bgw-online.de
Fachmagazine
„Heim und Pflege”
Für das Management in Pflegeeinrichtungen
Chef-Redaktion (V.i.S.d.P.)
Angela Müller, Chefredaktion "Heim + Pflege",
Lena-Christ-Str. 2, 82031 Grünwald,
Tel. 0700 08954321
Fax 089 693977-24
E-Mail: a.mueller@heimundpflege.info
Internet: www.heimundpflege.info
„Die Schwester Der Pfleger”, „Die GesundheitsWirtschaft”, „PflegenIntensiv”, „Pflege- & Krankenhaus-recht”
Bibliomed- Medizinische Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 11 50
D-34201 Melsungen
Tel. 056 61 - 73 44-0
Fax 056 61 - 83 60
Internet: www.bibliomed.de
Gesetzlicher Rahmen
Heimgesetz
http://bundesrecht.juris.de/heimg/index.html
Heimmindestbauverordnung
http://bundesrecht.juris.de/heimmindbauv/index.html
Heimsicherungsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/heimsicherungsv/index.html
Quellen:
Steuerberater Branchenhandbuch des Deutschen Steuerberaterinstitutes e. V.
Stollfuß Verlag Bonn
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