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Makler (Immobilienmakler, Finanzmakler), Bauträger, Baubetreuer nach § 34 c GewO
1. Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung § 34c
Makler- und Bauträgerverordnung
Vom Geltungsbereich des § 34 c GewO sind Gewerbetreibende erfasst, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen oder den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen; als Bauherr Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs oder Nutzungsrechte verwenden;
als Baubetreuer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten und durchführen.
2. Erlaubnispflicht
Bei den unter Punkt 1 aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um erlaubnispflichtige
Gewerbe, wofür bei der Gewerbebehörde der zuständigen Stadt oder beim Amt ein Antrag zu stellen ist.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ist ein Gewerbe-treibender eine juristische Person (z. B. GmbH, AG), so ist diese antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich. Üben mehrere Personen diese Tätigkeit aus, benötigt jede von ihnen eine Erlaubnis.
3. Erforderliche Unterlagen
-Antragsformblatt (erhältlich bei der zuständigen Behörde)
-Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, sofern das
Unternehmen im Register eingetragen ist
-Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) für den Antragsteller sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einerZweigniederlassung beauftragten Personen
-Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Gewerbebehörde)
-Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen
Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbl.
Niederlassung hatte und steuerliche Unbedenklichkeit (holt Behörde ein)
Die Behörde hört vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammern,
wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als
Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG
oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens oder als GbR-Gesellschafter
ausgeübt hat.
Die eingereichten Unterlagen sollen der Behörde die Entscheidung ermöglichen, ob
der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit Betriebsaufgabe
(Gewerbeabmeldung und Verzichtserklärung), Tod des Inhabers, Wegfall der
juristischen Person und ist nicht auf andere übertragbar.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Gebühren laut Gebührenkatalog der jeweiligen Städte oder Ämter an.
4. Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist nur für die Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller beabsichtigt
auszuüben. Sie kann allerdings, insbesondere zum Schutz vor Gefahren für die
Allgemeinheit oder die Auftraggeber, mit Auflagen verbunden oder inhaltlich
beschränkt werden. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht
aufgenommen werden. Wurde die Erlaubnis erteilt, ist auch der Beginn bei der
Gemeinde des Betriebssitzes anzuzeigen.
5. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Die erteilte Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen der §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz von der Gewerbebehörde zurückgenommen oder
widerrufen werden (bekannt werden von Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit
begründen).
6. Versagung der Erlaubnis
Im Rahmen des § 34c Abs. 2 sind die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
sowie die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu überprüfen. Liegt ein
Versagungsgrund vor, so darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.
Liegt kein Versagungsgrund nach § 34c Abs. 2 GewO vor, besteht ein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt bundesweit.
7. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) enthält wichtige Ausübungsregelungen
so insbesondere:
* Verfügung über ausreichende Sicherheiten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt ist (siehe auch § 2 MaBV)
*Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber (siehe auch § 6 MaBv)
*getrennte Verwaltung der zur Ausführung des Auftrages erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers vom eigenen Vermögen sowie vom Vermögen der sonstigen Auftraggeber (siehe auch § 6 MaBV)
*nach Beendigung des Auftrages ist über die Verwendung der erhaltenen Vermögenswerte gegenüber dem Auftraggeber Rechnung zu legen (siehe auch § 8 MaBV)
*der zuständigen Behörde sind die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzuzeigen und dabei bestimmte Angaben zu machen (siehe auch § 9 MaBV)*
*dem Auftraggeber sind die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben (siehe auch § 11 MaBV)
*Buchführungspflicht, einschließlich Aufzeichnung von Daten über die Auftraggeber und einzelne Geschäftsvorgänge (siehe auch § 10 MaBV)
*der zuständigen Behörde sind Auskünfte zu erteilen
*der Gewerbetreibende hat für jedes Kalenderjahr die Erfüllung seiner Verpflichtungen durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens 31.12. des darauf folgenden Jahres zu übermitteln (siehe auch § 16 MaBV). Für Grundstücksmakler und Darlehensvermittler i. S. des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO entfällt diese sehr kostenintensive Prüfpflicht ab 1. Juli 2005 Erteilung schriftlicher und mündlicher Auskünfte bei behördlicher Nachschau (§ 29 GewO) je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, in denen Tätigkeiten angekündigt werden, die der Makler- und Bauträgerverordnung unterliegen, ist übersichtlich aufzubewahren (siehe auch § 13 MaBV).
Ab 1. Juli 2005 besteht diese Verpflichtung für Grundstücksmakler nicht mehr (§ 13 Abs. 3 MaBV).
*Geschäftsunterlagen sind fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren (§14 MaBV)
*Die Makler- und Bauträgerverordnung ist nicht anzuwenden auf:
-Versicherungs- und Bausparkassenvertreter;
-Gewerbetreibende, die den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von
ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte,
gewerblichen Räume und Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluss solcher Verträge nachweisen.
8. Wichtige Kontaktadressen für Makler:
Ring Deutscher Makler Landesverband Berlin und Brandenburg e. V.
Potsdamer Straße 143
10783 Berlin
Tel. 030 2132089
Ansprechpartner für Existenzgründer
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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