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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Buchhaltungsservice und Kontierung

Merkblatt: Selbstständige Buchführungshilfe

Gliederung

1. Einleitung
2. Grundsätzliches zur Berufsausübung
3. Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind
4. Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind
5. Werbung
5.1 Allgemeines
5.2 Einzelfallwerbung
5.3 Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung
5.4 Unzulässige Überschusswerbung
6. Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Steuerberatern
7. Anmeldung des Betriebes
8. Branchenstruktur
9. Marketing/Akquisition
10. Kontakte

1. Einleitung

Sie wollen sich als Buchführungshilfe selbstständig machen? Dann müssen Sie einige Dinge beachten, um nicht mit dem Steuerberatungsgesetz in Konflikt zu kommen und deshalb eventuell abgemahnt zu werden. Denn auch nach der letzten Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. April 2008 gilt das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe.

Dieses Merkblatt gibt einen Überblick darüber, welche Qualifikation für welche Tätigkeit benötigt wird, inwieweit Werbung zulässig ist, welche Organisationsformen möglich sind und wie erfolgreiche Akquisition betrieben werden kann.

2. Grundsätzliches zur Berufsausübung

  • Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 Steuerberatungsgesetz - StBerG). Den Kreis der Befugten sowie den Umfang der Befugnis hat der Gesetzgeber in den §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
  • Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer). Für europäische Rechtsanwälte müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, die in § 3a geregelt sind. Vor der ersten Erbringung solcher Dienstleistungen durch europ. RAe muss der zuständigen Stelle Meldung gemacht werden.
  • Zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z. B. Notare und Patentanwälte im Rahmen ihrer Berufsordnung, Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes).
  • Für alle anderen Personen und Vereinigungen gilt nach § 5 Abs. 1 StBerG das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistungen oder des geschäftsmäßigen Rates in Steuersachen.
  • Der Gesetzgeber regelte aber Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, aufgeführt in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG.

3. Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).

Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden,
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.

Nicht dazu gehören:

  • die Buchung laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren von Belegen, Erteilen von Buchungsanweisungen) und
  • die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldungen fertigen.

4. Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind

Personen, die

  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre
  • auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
  • in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
  • praktisch tätig gewesen sind,

haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Als gleichwertige Vorbildung gilt in diesem Zusammenhang beispielsweise eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung, eine Steuerinspektorprüfung, ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium oder eine Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Abs. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt oder bei der Oberfinanzdirektion eine Auskunft einzuholen.

Die mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit muss im Übrigen nach der o. a. Ausbildung ausgeübt worden sein. Tätigkeiten vor oder während der Ausbildung (z. B. Praktika) können nicht angerechnet werden.

Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.),
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen,
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan),
  • Technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen,
  • Steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, beispielsweise durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse;

2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen. Hierzu gehört:

  • die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraumes,
  • die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags unter der Berücksichtigung anteiliger Freibeträge und der in der Lohnsteuerkarte vermerkten persönlichen Daten,
  • die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto sowie
  • die Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung.

Nicht ausüben dürfen die genannten Personen:

  • die Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks („Knopfdruckbilanz“).

Die Personen müssen ihre Tätigkeit verantwortlich erbringen, d. h. sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.

Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung / Bilanzierung dürfen nur durch die steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!

Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften;
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften;
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung),
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen,
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung,
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs,
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen)
  • Fertigung anderer Steuererklärungen.

5. Auftreten im Geschäftsverkehr

5.1 Allgemeines:

Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der erlaubnisfreien Buchführung ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

5.2 Einzelfallwerbung:

Im Unterschied zur allgemeinen Regelung für Steuerberater in § 8 Abs. 2 Satz 1 StBerG, die Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, verbietet, ist Werbung für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG erlaubt.

5.3 Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung

Personen, die den anerkannten Abschluss “Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder “Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG).

Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfüllen, also eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, dürfen sich als “Buchhalter“ bezeichnen.

Achtung: Die in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG genannten Personen müssen bei ihrer Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen!

Dabei schließt Werbung insbesondere ein: Angaben auf geschäftlichen Unterlagen wie Briefkopfbögen und Rechnungen, Vertrags- und Auftragsunterlagen, Zeitungsanzeigen, Visitenkarten, Werbeeinträge, Leistungsangebote, streng genommen auch Werbeschilder an der Betriebsstätte u. ä..


5.4 Unzulässige Überschusswerbung

Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit unzulässig.

Eine Überschusswerbung hat die Rechtsprechung bisher im Angebot folgender Tätigkeiten gesehen:

„Buchhaltung“ (OLG München, Urteil v. 06.02.1986, 6 U 3198/82, WRP 1986, S. 431, StB 1986, S. 93), „Buchführung“ (OLG München, Urteil v. 11.07.1985, 6 U 5571/83, StB 1986, S. 10; OLG Frankfurt, Urteil v. 13.05.1987, 6 W 73/87, BB 1987, S. 2134), „Buchführungshilfe“ (OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.03.1982, 2 U 69/81, StVerw 1983, S. 65), „laufende Buchführung“ (BGH, Urteil v. 12.02.1987, 1 ZR 54/85, BB 1987, S. 1149, OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.03.1985, 4 U 188/83, StB 1986, S. 211, DStR 1986, S. 803), „Mandantenbuchführung“, „Buchführungsarbeiten“, „Finanzbuchhaltung“, „Lohnbuchhaltung“ (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.10.1981, 6 U 116/81, StB 1982 S. 38; Hanseatisches OLG, Urteil v. 03.04.1986, 3 U 2/86, StB 1986 S. 803), „Erfassen Ihrer Buchhaltungsdaten“, „Finanz- und Lohnbuchhaltung“, „Bilanz- und Lohnbuchhaltung“ (BGH, Urteil v. 13.12.1990, 1 ZR 103/89, BB 1991, S. 801, DStR 1991, S. 726, StB 1991, S. 129), „Bilanz- und Lohnbuchhalter“, „Verarbeitung der Buchführung“, „Buchführungshilfe zur laufenden Buch- und Lohnbuchhaltung“, „Buchhaltungsbüro/ Buchführungsbüro“ (OLG München, Urteil v. 16.05.1991, 6 U 5828/90, StB 1992, S. 56), „Buchhaltungsservice / Buchhaltung“, „Buchführung mit allem was dazugehört...“, „Laufende EDV-Buchhaltung“ und „Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung“. Unzulässig ist auch die Werbung als „Buchführungsgesellschaft“ oder „Buchhaltungsgesellschaft“ sowie die Verwendung der Bezeichnung „Buchführungshelfer“ ohne weiteren Zusatz, aus welchem das gestattete Tätigkeitsfeld deutlich wird (BGH, Urteil v. 25.01.1990, 1 ZR 182/88, NJW-RR 1990, S. 678, StB 1990, S. 473).

Danach kann als zulässige Werbung von Buchhaltern angesehen werden:

“Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen“ oder (z. B. auf Briefköpfen):

Buchhalter XY
Selbstständiger Buchhalter
Buchung laufender Geschäftsvorfälle
lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen

Vorsicht: Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Wer die Grenzen der zulässigen Werbung überschreitet, verstößt gegen das Verbot der Werbung. Beide Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von jeweils bis zu 5.000 Euro geahndet werden können (§§ 5, 160 StBerG).

6. Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Steuerberatern

Der eingeschränkte Tätigkeitsbereich der Buchführungshelfer führt zu der Überlegung, in welcher Form eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich ist.

  • Der Buchführungshelfer ist als Arbeitnehmer im Büro des Steuerberaters tätig und hinsichtlich seiner Tätigkeit, seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit weisungsgebunden.
  • Buchführungshelfer und Steuerberater errichten eine Kooperation, die immer rechtlich unproblematisch ist, sofern der Kunde bzw. Mandant zwei getrennte Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht. Der Buchführungshelfer ist nicht an Weisungen gebunden - darf aber auch keine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen leisten. Vorteile ergeben sich durch die Möglichkeit des unbürokratischen Informationsaustausches über gemeinsame Mandanten.
  • Seit der Neuregelung des § 7 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) im April 2005 kann ein Buchführungshelfer auch als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters tätig werden. Dem Steuerberater dürfen die Buchführungshelfer dann unbeschränkt Hilfe leisten. Voraussetzung ist aber, dass dies weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters erfolgt. Unzulässig ist nach wie vor eine gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und selbstständigen Buchführungshelfern. Wird die freie Mitarbeit des Bilanzbuchhalters gewählt, so ist dieser selbstständiger Unternehmer und arbeitet dem Steuerberater zu. Er tritt nicht nach außen in Erscheinung und rechnet seine Leistungen mit dem Steuerberater ab. Der Mandant hat nur ein Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater.

Praxistipp:

Aufgrund des fachlichen Weisungsrechts des Steuerberaters ist in der Regel ein Dienstvertrag die geeignete Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit. Das Weisungsrecht des Steuerberaters darf in der Zusammenarbeit allerdings nicht so weit gehen, dass abhängige Beschäftigung vorliegt (Thema: Scheinselbstständigkeit).

7. Anmeldung des Betriebs

Für die Buchführungshilfe in den Bereichen, die von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung nach § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG ausgenommen sind, bedarf es keiner Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion). Erforderlich ist jedoch die Anmeldung dieser gewerblichen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung gem. § 14 Gewerbeordnung. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck bei der Ordnungsbehörde zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Bei der gewerberechtlichen Anzeige ist darauf zu achten, die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen zu benennen. Die Begriffe „Buchhaltung“, “Buchführung“ etc. können nur in Zusammenhang mit der Einschränkung „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“ verwendet werden.

8. Branchenstruktur

Gesicherte Aussagen über die Branchenstruktur und Wettbewerbsposition der selbstständigen Buchhalter lassen sich aus den Daten der Gewerbestatistik nur schwer ableiten: Da es aufgrund der Einschränkungen im Steuerberatergesetz schwierig und oft auch langwierig ist, sich eine tragfähige Existenz aufzubauen, bieten selbstständige Buchhalter neben der klassischen Buchhaltung häufig auch weitere Dienstleistungen an, beispielsweise im Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung oder als Büroservice.

Dies schafft erhebliche Abgrenzungsprobleme und mindert damit die statistische Erfassbarkeit der Branche.

Die folgenden Informationen stützen sich auf die Ergebnisse der amtlichen Statistik sowie auf Mitgliedererfassungen von IHKs und Berufsverbänden. Bei der Interpretation der Daten sollte jedoch immer berücksichtigt werden, dass die Statistik einige Ungenauigkeiten birgt, die erhebliche Einschränkungen der Aussagefähigkeit der Daten begründen.

Nimmt man in der Gewerbestatistik ausschließlich auf den NACE-Schlüssel 74.12.5 (Buchhalter) Bezug, dann lassen sich zum 15. Mai 2006 13.067 Betriebe feststellen. Davon sind Kleingewerbe mit einem Anteil von 93 % (12.215) der weit überwiegende Teil, lediglich 852 Unternehmen sind im Handelsregister eingetragen.

Die Berufsverbände der selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter schätzen die Zahl der Selbstständigen in dieser Fachrichtung auf rund 25.000.

Auch die Umsatzsteuerstatistik ermöglicht lediglich eine grobe Annäherung an die aktuelle Lage. Öffentlich zugängig sind als Sammelkategorie lediglich die Strukturdaten der beratenden Berufe insgesamt (Steuer-, Rechts- und Unternehmensberater sowie verwandte Berufsarten), womit der Verlust der Trennschärfe hinsichtlich der Akzentuierung einzelner Berufe einhergeht. Für 2003 weist die Statistik für den Wirtschaftszweig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung rund 46.500 Unternehmen mit einem Umsatz von insgesamt 19,7 Mrd. € (ohne Umsatzsteuer) aus. Davon trugen 4.661 buchführende Unternehmen einen Umsatz von 0,384 Mrd. € bei, was einem durchschnittlichen Umsatz je Unternehmen von rund 82.000 € entspricht.

9. Marketing/Akquisition

Kunden für Buchführungshelfer sind vor allem kleine und mittelständische Betriebe, die aus Kostengründen auf eigene fest angestellte Buchführungskräfte verzichten. Weitere potentielle Auftraggeber sind Steuerberaterbüros. Die komplexe Gesetzgebung macht die Aufgaben der Steuerberatung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt immer vordringlicher.
Routinearbeiten müssen dahinter oft zurücktreten. Die Dienstleistung der Buchung laufender Geschäftsvorfälle und der laufenden Lohnabrechnung kann also auch bei großem Arbeitseinsatz von den Steuerberatern nicht mehr abgedeckt werden und wird somit von den Unternehmern an selbstständige Buchhalter übertragen. Bei der Kundenakquise können selbstständige Buchhalter aus einer Fülle von Marketing- und PR-Instrumenten wählen. Diese werden im Folgenden kurz vorgestellt. Dabei sind die Einschränkungen, die das Gesetz auferlegt (vgl. Ziffer 5), zu beachten.

• Klassische Werbung

Werbung wird als ein kommunikativer Beeinflussungsprozess mit Hilfe von (Massen-) Kommunikationsmitteln in verschiedenen Medien verstanden, der das Ziel hat, beim Adressaten marktrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen im Sinne der Unternehmensziele zu verändern.

Klassische Werbeträger sind Printmedien, Fernsehen und Radio sowie das Internet. Fernseh- und Radiowerbung ist sehr kostenintensiv, mit großen Streuverlusten verbunden und deshalb für Neustarter wenig geeignet. Anzeigen in Fachzeitschriften und Standesblättern sind ein sinnvolles Medium. Meist erscheinen die Fachblätter der Branchen oder der Arbeitgeberverbände monatlich. Für eine echte Wirkung der Anzeigen müssen die Anzeigen über einen längeren Zeitraum hinweg in jeder Ausgabe geschaltet werden. Entsprechende Mittel sind im Vorfeld einzuplanen. Es gibt Fachleute – z. B. freie Werbetexter/Werbeberater – die bei der Gestaltung der Anzeige und der Auswahl der Medien beraten können. Auch Werbung in Tageszeitungen kann lohnen. Nicht zu vergessen ist der Eintrag in Branchenbüchern, IHK-Online-Datenbanken und weiteren Unternehmensverzeichnissen.

 Public Relations

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) kennzeichnet die planmäßig zu gestaltende Beziehung zwischen dem Unternehmen und den verschiedenen Teilöffentlichkeiten (Kunden, Aktionäre, Lieferanten, Arbeitnehmer, Staat) mit dem Ziel, bei diesen Vertrauen und Verständnis zu gewinnen, beziehungsweise auszubauen.

Eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit kann das klassische Marketing ergänzen und den Vertrieb unterstützen. Gleichzeitig dienen die PR auch der Kundenbindung. PRInstrumente sind Pressemeldungen, Pressekonferenzen, Kundenzeitungen, Fachkonferenzen und Vorträge oder Beiträge in relevanten Fachzeitschriften.

Erfolgreiche PR haben nichts mit Werbung zu tun. Redaktionen sind nicht an werbenden Texten interessiert, sondern an Nachrichten. Sofern der Kunde seine Zustimmung erteilt, können erfolgreiche Projekte ein solches interessantes Thema für die Presse sein. Wichtig sind dabei gute Kontakte zu den zuständigen Redakteuren. Eine hohe Chance zur Veröffentlichung haben auch repräsentative Studien zu bestimmten Themen. So haben z. B. Buchhalter Untersuchungen zu Insolvenzgründen, zum Rating oder zur Entwicklung internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, die häufig auch für Agenturen interessant waren und so eine große Breitenwirkung hatten. In vielen Wirtschafts- und Fachmagazinen gibt es außerdem langfristige Themenpläne. Hier besteht bei entsprechender Qualität die Möglichkeit zu Themenbeiträgen oder auch Interviews, die im Rahmen dieser Themen-Specials erscheinen.

Eine interessante Plattform sind auch Fachkongresse zu bestimmten Themen. Bei diesen Fachveranstaltungen trifft man häufig auf Entscheider aus Unternehmen. Im losen Gespräch lassen sich häufig Erfolg versprechende Kontakte herstellen.

Für die Kundenbindung ist außerdem wichtig, die Kunden über neue Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Werden interessante Projekt abgeschlossen? Gibt es neue Know-how-Träger im Betrieb? Konnten eventuell neue Kunden gewonnen werden? All dies sind Themen, die auch bestehende Kunden interessieren und in einer Kundenzeitung oder einem Newsletter veröffentlicht werden können.

Für eine professionelle PR-Arbeit empfiehlt sich auch für Buchhalter eine Zusammenarbeit mit spezialisierten PR-Agenturen. Sie verfügen häufig über gute Kontakte und haben Erfahrung bei der Einschätzung von Themen hinsichtlich ihrer Relevanz für die Medien.

• Telemarketing

Mit der UWG-Novelle 2008 hat der Gesetzgeber die Kriterien unlauterer Geschäftspraktiken und damit auch die Anforderungen an zulässige Werbepraktiken weiter verschärft. Nach § 7 UWG ist die Belästigung potentieller Kunden durch aufdringliche, unverlangte Werbung unlauter – diesen Grundsätzen unterliegen auch die verschiedenen Aspekte des Telemarketings.

E-Mail: Direct-Mail-Aktionen können ebenfalls neue Kunden bringen. Die Adressen von Betrieben bestimmter Branchen und Regionen erhält man z. B. bei der zuständigen IHK oder Adressbuchverlagen gegen Gebühr. Bitte beachten Sie, dass solche Mailing-Aktionen nur in bestimmten, klar abgegrenzten Ausnahmefällen zulässig sind. Entweder liegt die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vor, oder es treffen alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu:

  • der Unternehmer muss die elektronische Postadresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben
  • der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen
  • der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen
  • der Kunde wird bei der Erhebung der Adresse und jeder Verwendung darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Telefon: Ein Telefonanruf zu Werbezwecken bei Verbrauchern ist seit dem 4. August 2009 nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können demnach in Zukunft mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus haben Verbraucher künftig mehr Möglichkeiten als bisher, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben: So können fortan auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen widerrufen werden, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht, wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich sei. Darüber hinaus wird unter anderem ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen im Telekommunikationsgesetz (TKG) etabliert, damit die Identität des Anrufers erkennbar sei. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Das Gesetz erlaubt unter Gewerbetreibenden den Anruf zu Werbezwecken, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgegangen werden kann. Entscheidend für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ist, ob der Anrufer unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände davon ausgehen darf, dass der Angerufene sowohl mit dem Inhalt des konkreten Anrufs als auch mit der Werbung gerade via Telefon einverstanden ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die Einwilligung in einen solchen Anruf nicht bereits zuvor ausdrücklich verweigert wurde und der Anruf Projekte oder Leistungen betrifft, an denen der Angerufene aufgrund seiner Tätigkeit ein konkretes Interesse haben könnte oder wenn schon Geschäftsbeziehungen bestehen. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass ein solches vermutetes Einverständnis nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, oftmals fehlt es insbesondere an der gerade für eine Werbung mittels Telefon notwendigen Eilbedürftigkeit.

Wenn bei der Akquisition per Telefon noch keine Geschäftskontakte bestehen, sollten Sie unbedingt ein Schreiben mit kurzer Selbstdarstellung vorausschicken, in dem Sie Ihren Anruf ankündigen, um nicht unseriös zu wirken. Diesem Schreiben sollte auch eine kurze Imagebroschüre beigelegt sein, indem Ihre Leistungen beschrieben sind. Achtung: Der Aufbau und die Gestaltung des Anschreibens werden immer wichtiger, um sich aus der Masse der Werbebriefe abheben zu können. Sinnvoll ist es auch, Ihr Akquisitionsgespräch mit einem aktuellen Anlass innerhalb eines Unternehmens zu verbinden, den Sie zum Beispiel aus dem Wirtschaftsteil der Tageszeitung erfahren haben.

Telefax: Mit der UWG-Novelle wir die bisherige Rechtsprechung, nach der in der unverlangten Zusendung von Werbefaxen in der Regel eine unzumutbare Belästigung des Empfängers zu sehen war, in § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2 UWG bestätigt. Nur, wenn der Empfänger ausdrücklich mit der Übersendung einverstanden ist, ist diese Form der Werbung zulässig. Fehlt ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers, so ist die Fax- Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

• Sponsoring

Sponsoring beinhaltet die systematische Förderung von Personen, Organisationen und Veranstaltungen im sportlichen, kulturellen, sozialen oder ökologischen Bereich durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Erreichung von Marketing- und Kommunikationszielen.

Damit erreichen Sie Zielgruppen, die durch herkömmliche Werbung kaum erfasst werden könnten. Allerdings kann das Sponsoring die anderen Kommunikationsinstrumente nicht ersetzen, im Gegenteil: Oftmals muss das Sponsoring erst von den anderen Instrumenten ins Bild gesetzt werden, da die Konsumenten sonst nichts vom Engagement wüssten.

• Internet

Eine repräsentative Homepage im Internet ist mittlerweile ein wesentliches Marketinginstrument (die Internetadresse gehört wie die Telefonnummer auf jede Visitenkarte, in jede Anzeige etc.). Hier können sich potenzielle Kunden vorab informieren. Achtung: Dieses Medium kann die anderen Marketing-Instrumente nicht ersetzen, nur ergänzen.

Bei der Gestaltung des Internetauftritts sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Seit dem rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.4.2005 gilt für das Design der Homepage eines Buchhalters Folgendes:

  • Es ist möglich, Begriffe wie „Buchhaltung“, „Finanzbuchhaltung“ oder „Lohnbuchhaltung“ als schlagwortartige Link-Bezeichnungen zu verwenden, wenn der zulässige Umfang der Tätigkeiten auf den verlinkten Unterseiten aufgeführt wird. Die Hinweise über die angebotenen Tätigkeiten müssen deutlich lesbar auf jeder einzelnen verlinkten Seite erscheinen. Günstig ist es, sie in einem äußeren Frame oben am Bildschirmrand aufzunehmen, so dass der Leser sie sofort bei Aufruf der Homepage und Anklicken der verlinkten Unterseiten sieht. Jedenfalls müssen die Links als solche erkennbar gemacht werden z. B. durch äußere Gestaltung oder einem Einleitungssatz wie „Details zu unserem Leistungsangebot finden Sie auf den folgenden Unterseiten“.
  • Wird auf einer Unterseite Buchhaltung angeboten werden, so sind auch auf dieser Seite die erlaubten Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Es reicht nicht aus, dass der zulässige Umfang der Tätigkeiten auf einer anderen Unterseite beschrieben ist.
  • Die Begriffe „Buchhaltung“, „Finanzbuchhaltung“ oder „Lohnbuchhaltung“ o. ä. dürfen als Meta-Tags verwendet werden, wenn die damit gefundenen Trefferseiten die erlaubten Tätigkeiten im Einzelnen darlegen.

Zu dem Thema „Online-Marketing“ empfehlen wir Ihnen auch das gleichnamige Merkblatt
unter Rubrik Branchen A-Z, „Werbung, Marketing, Kommunikation“.

10. Kontakte

Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V. (b.b.h.)
Kronenstr. 19
10117 Berlin
Tel.: 01805/25 84 33
Fax: 030 / 20 91 29 40
E-Mail: bbh@bbh.de
Internet: www.bbh.de

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)
Am Propsthof 15-17
53121 Bonn
Tel.: 0228 / 9 63 93 - 0
Fax: 0228 / 9 63 93 - 14
E-Mail: kontakt@bvbc.de
Internet: www.bvbc.de

Wir bedanken uns bei der IHK Frankfurt am Main für die Vorlage zu diesem Merkblatt.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben wurden mit Sorgfalt ermittelt und überprüft. Da sie jedoch ständigen Veränderungen unterliegen, kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.


 

DOKUMENT-NR. 2199

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