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Existenzgründung (Dokument-Nr.: 1786)
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Informationen der Agentur für Arbeit (Link: http://www.arbeitsagentur.de/nn_27324/Navigation/zentral/Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Privatvermittler/Privatvermittler-Nav.html)
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Arbeitsvermittlung
1 Was ist Arbeitsvermittlung?
Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III).
1.1 Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung
Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit dem 27. März 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 GewO).
1.2 Was ist bei privater Arbeitsvermittlung zu beachten?
a) Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung:
b) Vergütung:
Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung von Au-Pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen. Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen. Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
c) Gültigkeit des Vermittlungsvertrages:
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
2 Besonderheiten bei der Auszubildendenvermittlung
Für die Vermittlung von Ausbildungssuchenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
3 Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III)
ACHTUNG: Am 20.12.2011 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab 01.01.2013 bedürfen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung einer Zulassung.
Das Erfordernis einer Trägerzulassung gilt ab 01.04.2012 auch für Maßnahmen nach § 45 SGB III, die im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden. Informationen und Formulare für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 45 SGB III neu finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit unter: „Aktivierung und berufliche Eingliederung“ (Unternehmen/Arbeitskräftebedarf/Private Arbeitsvermittlung).
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
a) und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind,
oder
b) eine Beschäftigung ausüben bzw. zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde,
haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl ein-schalten können. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt. Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).
3.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein
3.2 Höhe des Vermittlungsgutscheins
3.3 Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung
Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Das Antragsformular kann hier aufgerufen werden.
Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:
4 Behandlung der erlangten Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz.
5 Weitere Informationen finden Sie unter:
- http://www.bundesgesetzblatt.de
- http://www.bmwa.bund.de unter Gesetze zum Arbeitsrecht
- http://www.arbeitsagentur.de unter Service von A - Z
Wir bedanken uns bei der IHK Passau für die Vorlage zu diesem Dokument.
Akkreditierung und Zulassung ab 01.04.2012
Ansprechpartner für Existenzgründer
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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