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Recht der Unternehmensgründung (Dokument-Nr.: 449)
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Existenzgründerbroschüre 2010
(PDF, 202 KB) (Dokument-Nr.: 21463)
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Die Gewerbeanmeldung
Grundsatz der Gewerbefreiheit
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Grundsätzlich kann jedermann ein Gewerbe aufnehmen, verändern oder beenden, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung, was nicht ausschließt, dass rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes bestehen können. Gewerbetreibenden können bestimmte Pflichten auferlegt werden. Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, wonach jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben muss, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.
Für bestimmte Gewerbezweige ist eine staatliche Erlaubnis mit oder ohne Sachkundenachweise vorgeschrieben. Weiterhin ist z. B. bei Neubau, wesentlicher Umbau oder Nutzungsänderung von gewerblich genutzten Gebäuden oder Räumen zusätzlich eine Baugenehmigung zu beantragen.
Was ist ein Gewerbe?
Ein »Gewerbe« ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer persönlich unabhängig ist und keinen fremden Weisungen unterworfen ist. Die Tätigkeit muss regelmäßig, nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt ausübt werden. Es muss ein Gewinn angestrebt werden. Es kommt nicht darauf an, ob dieser tatsächlich erzielt wird. Obwohl diese Merkmale an sich zutreffen, werden traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als so genannte »Freie Berufe«. Hierunter fallen z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Wissenschaftler, Künstler und Ingenieure mit ihren Planungs- und Konstruktionsbüros. Ebenfalls freiberuflich tätig sind Ärzte, andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbständige Hebammen und Krankenpfleger. Die Betriebe der Urproduktion werden ebenfalls nicht als »Gewerbebetriebe« angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne ein Gewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung anzeigen zu müssen. Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (selbst, wenn sehr umfangreich und arbeitsaufwändig) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, weil allgemein übliche Nutzung des Eigentums. Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände (z. B. ständiger Wechsel bei Vermietung von Ferienwohnungen oder weitere Serviceleistungen) hinzukommen.
Gewerbeanmeldung
Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung müssen nur Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung bei Beginn des Gewerbebetriebes vornehmen. Ebenfalls anzuzeigen sind die Gründung einer Betriebsstätte (Filiale) bzw. Zweigniederlassung. Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden. Beim Wechsel oder Erweiterung der Tätigkeit oder bei einer Verlegung des Betriebes innerhalb des Ortes muss eine Ummeldung, bei der Verlegung des Betriebes außerhalb des Ortes sowie der Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit muss eine gewerberechtliche Abmeldung vorgenommen werden. Die Gewerbeanzeige erfolgt bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbe - bzw. Ordnungsamt.
Im Zuge des Gewerbeanzeigeverfahrens schickt das Gewerbe- und Ordnungsamt automatisch eine Kopie des Vorgangs an das zuständige Finanzamt, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss. Anders ist es hingegen bei den freien Berufen, den Betrieben der Urproduktion und den Vermögensverwaltungen. Diese müssen vom Inhaber direkt beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei können Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe mit dem Finanzamt geklärt werden.
Für die Gewerbeanmeldung erforderliche Unterlagen:
Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
Ausländischer Existenzgründer: Wenn Sie aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen, werden ausländische Existenzgründer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen Niederlassungsfreiheit und können damit unter gleichen Voraussetzungen ein Gewerbe ausüben. Alle anderen ausländischen Personen benötigen zur Aufnahme eines Gewerbes eine gültige und unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Bisweilen wird die Aufenthaltserlaubnis nur auf bestimmte Gewerbe (z. B. Betrieb einer Gaststätte) beschränkt. Zuständig hierfür sind die Ausländerämter.
Erforderliche gewerberechtliche Genehmigungen/ Sach- und Fachkunde
Trotz Gewerbefreiheit bestehen für verschiedene Gewerbezweige besondere Genehmigungspflichten:
Ansprechpartner für Existenzgründer
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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