Ansprechpartner für Existenzgründer
-
Existenzgründerservice der IHK Potsdam (Dokument-Nr.: 10802)
-
IHK regional (Dokument-Nr.: 423)
Sie befinden sich hier: Home > Starthilfe und Unternehmensförderung > HTMLs > Durchführung von KfZ-Reparaturen an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel
DIE DURCHFÜHRUNG VON KFZ-REPARATUREN AN TANKSTELLEN UND IM GEBRAUCHTWAGENHANDEL
Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Vollhandwerk nach der Anlage A der HwO.
Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden vier Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen:
1. Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen z. B. an Tankstellen in minder-handwerklicher, d. h. handwerksrechtlich unwesentlicher Qualität. Umfasst sind hiervon im Wesentlichen einfache Servicetätigkeiten. Welche hand-werksrechtlich unwesentlichen Arbeiten an Kraftfahrzeugen, z. B. von Tank-stelleninhabern, aber auch von anderen Gewerbetreibenden, die nicht mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, durchgeführt werden können, ergibt sich aus Erlassen der Länder Bayern, Hessen und früher auch NRW :
a) am Motor:
b) am Wechsel-, Zusatz- und Ausgleichsgetriebe:
c) am Lenkgetriebe:
d) am Fahrwerk/Unterboden
e) an der Karosserie:
f) an der Bremsanlage:
g) an der Bereifung:
h) an der elektrischen Anlage:
2. Kfz-Reparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes an eigenen Fahrzeugen
Darüber hinausgehend darf ein in der Hauptsache z. B. Handelsunternehmen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen im Rahmen eines Hilfsbetriebes Kfz-Reparaturen ausüben, solange es nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig wird. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge eines Kfz-Handelsbetriebes. Andere Vorschriften z. B. in Bezug auf Bremsprüfungen bleiben aber von diesen handwerksrechtlichen Aspekten unberührt.
Die Hilfsbetriebsregelung in Bezug auf firmeneigene Fahrzeuge gilt für Unternehmen aller Branchen, z. B. auch für Tiefbauunternehmen.
3. Kfz-Reparaturen für Dritte im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes
Der Nebenbetrieb darf gegenüber der Schwerpunkttätigkeit des Betriebes (z. B. des Handels) nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ferner muss ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang beider Betriebsteile bestehen.
Die Unerheblichkeitsgrenze ist gekennzeichnet durch die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden handwerklichen Betriebes (1 Person 8 Stunden pro Arbeitstag, ca. 1664 Stunden pro Jahr).
Tankstellenbetreiber dürfen daher im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze auch Kfz-Reparaturen ausüben.
4. Kfz-Reparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes in-nerhalb eines Gebrauchtwagenhandelsbetriebes
Zur Ausführung von Kfz-Reparaturen im Zusammenhang mit einem Ge-brauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) geäußert.
Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an.
Voraussetzung ist, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, darf ein Ge-brauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren.
Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen beinhalten nur handwerksrechtliche Aspekte. Technische und zusätzliche spezielle Sicherheitsvorschriften, z. B. bei der Bremsenprüfung, sind unabhängig von der handwerksrechtlichen Beurteilung zu erfüllen.
Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.
Stand: Januar 2010
Ansprechpartner für Existenzgründer
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.