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Die Versuchung ist groß, die Strafen sind hart und der Schritt in die Illegalität ist nur einen Klick entfernt. Wer sich heute im Internet Texte, Grafiken, Musik oder Bilder für die eigene private oder gewerbliche Homepage runter lädt, verstößt ganz schnell gegen das Urheberrecht.
Kein Kavaliersdelikt wohlgemerkt, sondern ein Vergehen, das sowohl straf- wie zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann. So reicht der Strafrahmen des Urheberrechtsgesetzes von drei bis fünf Jahren Haft. Zivilrechtliche Konsequenzen kosten schnell vier- bis fünfstellige Beträge, ganz zu schweigen von möglichen Schadensersatzzahlungen oder der Verpflichtung, die Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen.
Ein äußerst teures und extrem ärgerliches „Vergnügen”, das nicht selten auf dem Irrglauben basiert, das Internet sei Allgemeingut und alles dort zu findende Material stehe jedermann kostenlos zur Verfügung. Doch das World Wide Web ist kein rechtsfreier und zudem ein weltweit öffentlicher Raum. Gerade online gilt, was auch außerhalb des Netzes greift: Das Urheberrecht, das die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk schützt.
Was geschützt ist
Eben diesem Schutz unterstehen alle künstlerischen und geistigen Leistungen, die kreativ sind und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Darunter fallen beispielsweise Musik- und Tonaufnahmen ebenso wie Texte, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Theaterinszenierungen schon im Augenblick ihrer Schaffung. Denn das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, entsteht quasi automatisch. In Deutschland gibt es kein öffentliches Urheberregister, während in Amerika der Hinweis © plus dem Jahr der Veröffentlichung und dem Namen des Urhebers sowie dem Zusatz „All rights reserved” eindeutig auf den Rechtsanspruch hinweist.
Angesichts der Grenzenlosigkeit des Internets kann also ein solcher Vermerk durchaus sinnvoll sein, zwingend notwendig ist er nach deutschem Recht nicht. Auch ohne besondere Kennzeichnung gilt, dass allein dem Urheber das Recht der Verwertung zusteht, was die Vervielfältigung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes beinhaltet.
Auch Elemente von Internetseiten können dem Urheberrecht unterliegen. Dazu zählen Online-Auftritte mit wissenschaftlichen-technischen Darstellungen (zum Beispiel Forschungsergebnisse), mit Computer-Programmen (zum Beispiel Währungsrechner), mit Datenbanken (zum Beispiel Online-Wörterbücher) sowie die optische Gestaltung von Internet-Seiten sowie deren Aufbau, Verknüpfung und Anordnung untereinander.
Erhebliche Strafen drohen bei der Veröffentlichung von Software-Crackz, Seriennummern zur Freischaltung von Shareware oder geschützten Programmen auf der eigenen Homepage. Links auf fremde Seiten sind grundsätzlich nicht verboten und bedürfen auch keiner ausdrücklichen Genehmigung. Allerdings dürfen bei der Verlinkung die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht verletzt werden. Natürlich gibt es auch verbotene Links, etwa zu pornographischen Websites, zu Online-Auftritten verfassungswidriger Organisationen oder Parteien, zu verbotenen Publikationen oder zu Seiten, die MP3-Dateien, Software-Crackz oder Seriennummern im Web anbieten. Vorsicht ist auch angeraten bei der Darstellung fremder Seiteninhalte in eigenen Frames.
Was Sie tun können
Was ist aber zu tun, wenn es wirklich zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist? In der Regel kündigt sich das mit einem Anwaltsschreiben plus Rechnung der Gegenseite an. Bei einer Strafanzeige kann sich sogar die Staatsanwaltschaft melden und / oder die Polizei plötzlich vor der Tür stehen.
In jedem Fall sollte das entsprechende Material sofort offline gehen, also aus dem Webauftritt entfernt werden. Danach empfiehlt es sich, außergerichtlich eine gütliche Einigung zu suchen, mit der Zusage, zukünftig die Urheberrechte zu achten. Selbst wenn der Gegenseite dieses Versprechen reicht, müssen unter Umständen die gegnerischen Anwaltskosten getragen werden. Übrigens: Der Urheberschutz für Werke gilt für einen Zeitraum von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus. Erst danach handelt es sich um Allgemeingut.
Diese Gesellschaften übernehmen Verwertungsrechte
In Deutschland gibt es folgende Gesellschaften, denen treuhänderisch die Verwertungsrechte übertragen wurden:
GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte (Kompositionen, Textdichtung, Musikwerke von Musikverlagen)
GVL: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (CD- und Schallplattensendungen, Videoclips, Tonträger)
VG WORT: Verwertungsgesellschaft für Schriftsteller, Journalisten etc.
VG BILD-KUNST: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Rechtevergabe von Bildern und Kunst
VFF: Verwertungsgesellschaft für Film- und Fernsehgesellschaften mbH (selbständige Filmhersteller und Fernsehauftragsproduzenten)
VGF: Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (Filmhersteller und Filmurheber)
GÜFA: Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
Cornelia Harberg, freie Journalistin
Hans-Römhild-Straße 41c, 34128 Kassel
Tel.: 0561 / 103201
Mobil: 0160 / 91919784
E-Mail:connyharberg@hotmail.com
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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