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Unternehmer Müller ist zufrieden. Um seinen Kundenservice zu erweitern, hat er seine Homepage überarbeitet und einen Kartenausschnitt als Anfahrtsskizze hinzugefügt. Müller hat diesen Kartenausschnitt im Internet gefunden und leicht verändert in seine Homepage eingebaut. Durch die Anfahrtsskizze finden nicht nur neue Kunden, sondern auch das Abmahnschreiben des Urhebers der Karte den Weg zu ihm. Der Urheber meint, Müller hätte für die Verwendung des Kartenmaterials eine Lizenz benötigt und begehrt die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Müller ist überrascht, denn er wusste nichts von der Pflicht zum Lizenzerwerb.
1. Grundsatz – Schutz der Karte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
Maßgeblich für die Beurteilung ist das Urhebergesetz (UrhG). Es bestimmt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (Paragraph 11 UrhG). Auch Karten und Stadtpläne gehören dazu, da sie eine eigenständige geistige Schöpfung darstellen (Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Der Schutz der Karte resultiert dabei nicht aus den geographischen Gegebenheiten, die in der Karte niedergelegt sind. Zu diesen gehören Bauten, Straßen, Ortschaften, Flussläufe etc., die vorgegeben sind. Entscheidend für den Urheberschutz ist die individuelle Auswahl und Kombination der Kennzeichen und Einzelheiten, die sich aus der Karte ergeben und die zugleich das Werk des Kartographen bilden. Dazu zählen die Wahl des Maßstabes, der Schriftform, -art und -farbe, die Gestaltung der Straßenbreite, die Abbildung der Bebauung etc.
2. Freie Benutzung, wenn die Karte verändert wird?
Ein Werk
darf grundsätzlich nur unverändert veröffentlicht oder verwertet
werden (Paragraph 15 UrhG). Selbst frei benutzbare Werke dürfen nur
dann veröffentlicht werden, wenn der Urheber des bearbeiteten oder
umgestalteten Werkes zustimmt (Paragraph 23 UrhG). Der Verwender /
Gestalter der Karte bewegt sich deshalb rechtlich auf unsicherem
Terrain, denn wenn er bspw. Gebäudeflächen ausschneidet, Häuser
statt im Bock als Einzelgebäude darstellt, Durchgangsstraßen
verbreitert, Farbe, Schriftart und -form
oder den Maßstab verändert, die Ansicht vereinfacht oder
vergröbert, handelt es sich um eine verbotene Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn der Bearbeiter eine Kopie der Karte
herstellt und diese verändert.
3. Verwendung der Karte ohne Lizenz – Risiken
Wird die geschützte Karte ohne Lizenz verwendet, so ist es für die Haftung des Verwenders nicht relevant, ob er von der Pflicht, eine Lizenz zu erwerben, Kenntnis hatte oder nicht. Unkenntnis schützt also nicht vor einer Abmahnung. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitarbeiter Kartenmaterial ohne Lizenz verwendet hat.
Auch die Verwendung eines so genannten Disclaimers (Haftungsausschluss), in welchem der Verwender der Karte die Distanzierung von fremden, rechtsverletzenden Inhalten erklärt, hilft nicht, denn dies würde den Schutz des Urhebers und den Sinn und Zweck des UrhG aushebeln.
Soweit der Unternehmer mit einem Webdesigner, der nicht dem Unternehmen angehört, einen Vertrag über die Gestaltung seiner Website schließt, empfiehlt es sich, vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf die Haftung zu treffen. Zudem sollte sich der Unternehmer bei Beauftragung eines Webdesigners von diesem bestätigen lassen, dass die verwendete Stadtplanskizze frei von Rechten Dritter ist bzw. für deren Nutzung eine Lizenz erworben wurde.
4. Lizenzerwerb
Wird eine Lizenz erworben, sind die Lizenzbedingungen genau zu lesen. Es kann sich aus ihnen die Pflicht ergeben, die Karte in einer bestimmten Art in die Homepage aufzunehmen oder einen Hyperlink einzufügen. Das Logo des Anbieters der Karten sollte dafür nicht verwendet werden, denn daraus könnten Verstöße gegen das Markenrecht resultieren.
Zusammenfassend ist festzustellen:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kartenmaterial nur bei Erwerb einer Lizenz rechtmäßig verwendet werden kann
die Verwendung von Vermessungsdaten der Landesvermessungsämter entbindet oftmals nicht vom Erwerb einer Lizenz, denn die Daten sind häufig in geschützten Bilddatenbanken hinterlegt;
die Haftung für Verstöße gegen UrhG kann durch die Verwendung eines Disclaimers nicht ausgeschlossen werden;
das herunter geladene Kartenmaterial ist stets mit einem Quellennachweis zu versehen, sonst drohen Schadensersatzpflichten.
Wibke Berens
Pestalozzistr. 88, 10625 Berlin
Tel.: 0176 / 23482223
E-Mail: wberens@t-online.de
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© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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