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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.12.2011 entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.
Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat dem Kläger Abgeltungsansprüche nur für das Jahr 2009 zugesprochen. Hinsichtlich der Urlaubsansprüche für die Jahre 2007 und 2008 hat das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bereits verfallen waren.
Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. In Abweichung hiervon hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2009 im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung am 24.03.2009 (Az.: 9 AZR 983/07) entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder Übertragungszeitraums erkrankt ist und den Urlaub aus diesem Grunde nicht antreten kann.
Mit Urteil vom 22.11.2011 hat der EuGH nunmehr weiter konkretisiert, dass eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre hinweg nicht geboten und daher eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregel in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtfortbildung durch nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.12.2011
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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