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RECHT UND FAIR PLAY
Abmahngefahr durch veraltete Widerrufsbelehrung
Mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: I-4 U 99/11) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein spürbarer Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegt, wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, weil hierdurch die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert wird.
Ein Verbraucher wird insbesondere auch dann verunsichert, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet. Dies kann den Verbraucher von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten.
Fazit: Jedem Online-Händler ist daher zu empfehlen, die aktuellsten Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung zu verwenden, da er sich sonst in das Risiko von Abmahnungen begibt.

