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RECHT UND FAIR PLAY
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Feiertagsvergütung
Sieht der Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger für die Beklagte im Land Sachsen-Anhalt im Schichtdienst tätig. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag "Versorgungsbetrieb" (TV-V) Anwendung. Nach den Regelungen im Tarifvertrag sollten Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 135 % je Stunde erhalten. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit hingegen betrug 25 % je Stunde. Der Kläger machte für die am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleistete Arbeit einen Zuschlag in Höhe von 135 % geltend.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass in Sachsen-Anhalt nach landesrechtlicher Regelung Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht als Feiertage bestimmt seien.

