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RECHT UND FAIR PLAY

Neue Musterwiderrufsbelehrung 2011

Am 04.08.2011 ist das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen" in Kraft getreten. Hintergrund dieser Gesetzesänderung war das Urteil des EuGH vom 03.09.2009, wonach die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise europarechtswidrig waren.

Wertersatz für gezogene Nutzungen richtet sich nunmehr nach § 312 e Abs. 1 BGB und kann nur verlangt werden, wenn die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinausgeht. Neu ist, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert werden muss.

Wertersatz für die Verschlechterung der Sache richtet sich weiterhin nach § 357 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift wurde jedoch neu gefasst. Wertersatz kann hiernach nur geltend gemacht werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und sofern der Käufer spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Die Änderungen zum Wertersatz haben zur Folge, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend abgeändert werden musste. Zur Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung verbleibt den Händlern eine Frist von 3 Monaten, die das Gesetz als Übergangsfrist vorsieht. Wer innerhalb dieser Frist noch das alte Muster verwendet, soll nicht abgemahnt werden können. Wertersatz für die Nutzung der Sache dürfte allerdings auf der Basis des alten Musters nicht gefordert werden können, da der Händler über die Rechtsfolge mit dem alten Muster nicht belehrt.

Trusted Shops hat zur Gesetzesänderung ein Whitepaper entworfen, welches am rechten Rand unter "Downloads" heruntergeladen werden kann. 

DOKUMENT-NR. 79762

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