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RECHT UND FAIR PLAY
Achtung: Neue Informationspflichten für 0180-Nummern
Am 01.03.2010 ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten, mit der die Informationspflichten für die Verwendung von 0180-Nummern erweitert werden.
Zunächst erhalten die Nummern einen neuen Namen. Bislang sprach man von "Geteilte-Kosten-Dienste". Ab dem 01.03.2010 heißt es nun "Service-Dienste".
Je nachdem, welche Ziffer der Vorwahl (0180) folgt, ist festgelegt, welchen Preis ein Telefonat pro Minute oder pro Anruf aus dem deutschen Festnetz hat. Diese Angabe hatte dann zu erfolgen. Weiterhin reichte es aus, den Hinweis zu geben, dass Mobilfunkpreise abweichen können.
Diese Angabe reicht seit 01.03.2010 nicht mehr aus. Ab dem 01.03.2010 müssen Verwender der 0180-Nummern nicht nur darauf hinweisen, dass Mobilfunkpreise abweichen, sondern vielmehr explizit den Mobilfunkhöchstpreis angeben. Dieser wurde durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt für alle Nummern 42 ct/min.
Ein falscher Hinweis kann zum Bußgeld führen. Nach § 149 Nr. 13 a TKG handelt ordnungswidrig, wer eine entsprechende Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Zu dem Risiko eine Ordnungswidrigkeit zu begehen kommt darüber hinaus noch die Gefahr teurer Abmahnungen hinzu.
DOKUMENT-NR. 20120
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