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RECHT UND FAIR PLAY

Offenlegung der Jahresabschlüsse: Ordnungsgeldverfahren drohen

Im März 2010 wird das Bundesamt für Justiz eine neue Welle für Ordnungsgeldandrohungen starten. Betroffen sind alle zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen, die ihre Jahres- und Konzernabschlüsse für 2008 nicht beim Bundesanzeiger Verlag offengelegt haben.

Die Ordnungsgeldverfahren leitet das Bundessamt für Justiz von Amts wegen ein. Die betroffenen Unternehmen werden zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung binnen sechs Wochen aufgefordert. Dabei wird eine Verfahrensgebühr von 53,50 – fällig, die auch dann gezahlt werden muss, wenn das Unternehmen der Offenlegung nunmehr nachkommt. Verstreicht die 6-Wochenfrist ungenutzt, wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 – und mehr (bei wiederholter Nicht-Offenlegung) festgesetzt. Die Festsetzung kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die ihre gesetzlichen Vertreter erfolgen.

Das Ordnungsgeld kann herabgesetzt werden, wenn die sechs Wochenfrist nur geringfügig überschritten wird. Als geringfügiges Überschreiten wertet das Bundesamt der Justiz einen Zeitraum von maximal zwei Wochen. Wenn also Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der sechs Wochenfrist nachkommen, setzt das Bundesamt für Justiz in der Regel das Ordnungsgeld auf derzeit 250,00 – herab. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern nur, wenn das Unternehmen in diesen Fällen Einspruch gegen die Ordnungsgeldandrohung erhebt.

Praxistipp:

Betroffene Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht bisher nicht nachgekommen sind, sollten dies umgehend nachholen. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz zwar Erleichterungen für kleinere Gesellschaften beinhaltet, die grundsätzliche Veröffentlichung aber für sämtliche Unternehmen gilt, also auch für solche, die sich in Liquidation befinden oder einfach nur ruhen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind an den Bundesanzeiger-Verlag (www.ebundesanzeiger.de) zu senden und nicht an das Bundesamt für Justiz.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz (www.bundesjustizamt.de).

DOKUMENT-NR. 17816

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