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Wahlgruppen und Wahlbezirke (tabellarisch)
(PDF, 19 KB) (Dokument-Nr.: 113929)
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Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam in der Fassung vom 30. November 2011
| § 1 Wahlmodus (1) Die Zugehörigen der Industrie- und Handelskammer (IHK) wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 85 Mitglieder der Vollversammlung. (2) 77 Mitglieder der Vollversammlung werden in gleicher, allgemeiner, geheimer, freier und unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. (3) Bis zu 8 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher, für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige oder Regionen ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. |
| § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk, sonst innerhalb der Wahlgruppe ohne Zugehörigkeit zum entsprechenden Wahlbezirk, die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Kandidaten bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 3) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder. (2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Kandidat vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. (3) Ist die mittelbare Wahl ausgeschlossen (§ 16 Abs. 5) kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. |
| § 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. |
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. |
| § 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Recht aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. (3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen (bzw. Wahlbezirken) wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. |
| § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt. (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung. Das Vollversammlungsmitglied hat, sofern im Verlauf der Amtsperiode Umstände oder Änderungen eintreten, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit betreffen, diese unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk nicht berührt. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. |
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
(4) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: |
| § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen besteht. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied, vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. (2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmzettel bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist). |
| § 9 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen. (3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist. (6) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern der Wahlbewerbung (§ 11 Abs. 3) sowie zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. |
| § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. |
§ 11 Kandidatenliste
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. |
§ 12 Durchführung der Wahl
(4) Die das Wahlrecht ausübende Person kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass sie deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Sie darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. |
§ 13 Gültigkeit der Stimmen
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. |
§ 14 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2). |
§ 15 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung. |
| § 16 Verfahren der mittelbaren Wahl (1) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen obliegt dem Präsidium. (2) Die Kandidaten für die mittelbare Wahl werden aus der Mitte der Vollversammlung oder vom Präsidium vorgeschlagen. Jeder Vorschlag ist zu begründen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 11 Abs. 2 genannten Angaben enthalten. Vorschlagsberechtigt sind neben den amtierenden Vollversammlungsmitgliedern für die konstituierende Sitzung auch die bereits gewählten Kandidaten. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. (3) Das Ergebnis der Stimmabgabe wird vom Präsidium ermittelt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. (4) Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (5) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 gewählten 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. |
| § 17 Bekanntmachung Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für den Bezirk der IHK Potsdam herausgegebenen Regionalteil ihres Organs, dem Brandenburger Wirtschaftsmagazin „FORUM“. |
| § 18 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Wahlordnung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 4. Dezember 1998 in der Fassung vom 31. Mai 2006 außer Kraft. (2) Für die 2007 gewählte Vollversammlung gilt bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode die bei ihrer Wahl gültige Wahlordnung. (3) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sig |
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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