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RECHT UND FAIR PLAY

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Potsdam

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam in der Fassung vom 30. November 2011

§ 1 Wahlmodus
(1) Die Zugehörigen der Industrie- und Handelskammer (IHK) wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 85 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 77 Mitglieder der Vollversammlung werden in gleicher, allgemeiner, geheimer, freier und unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt.
(3) Bis zu 8 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher, für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige oder Regionen ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk, sonst innerhalb der Wahlgruppe ohne Zugehörigkeit zum entsprechenden Wahlbezirk, die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Kandidaten bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 3) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Kandidat vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Ist die mittelbare Wahl ausgeschlossen (§ 16 Abs. 5) kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.

§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt

a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
(4) In den Fällen der Abs. 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegen.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Recht aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen (bzw. Wahlbezirken) wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung. Das Vollversammlungsmitglied hat, sofern im Verlauf der Amtsperiode Umstände oder Änderungen eintreten, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit betreffen, diese unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk nicht berührt.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

A) Groß- und Einzelhandel
B) Handels- und Versicherungsvertreter/Sonstiges Dienstleistungsgewerbe
C) Verarbeitendes Gewerbe/Baugewerbe
D) Gastgewerbe
E) Banken/Versicherungen
F) Verkehrsgewerbe/Nachrichtenübermittlung

(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:

1) Stadt Potsdam und Landkreis Potsdam-Mittelmark
2) Stadt Brandenburg an der Havel und Landkreis Havelland
3) Landkreis Oberhavel
4) Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Prignitz
5) Landkreis Teltow-Fläming
In den gemäß Abs. 2 gebildeten Wahlgruppen D, E und F bildet der IHK-Bezirk den Wahlbezirk

(4) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
(siehe Tabelle)

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen besteht. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied, vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmzettel bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern der Wahlbewerbung (§ 11 Abs. 3) sowie zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.

§ 11 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur oder per Fax zulässig ist. Kandidaten können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe und des Wahlbezirks unterzeichnet sein. Bei Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken mit weniger als 100 Wahlberechtigten reicht es abweichend von Satz 1 aus, wenn der Wahlvorschlag von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten unterzeichnet ist. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen und Wahlbezirke unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und erstellt die Kandidatenlisten. Er fordert den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.
(5) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn

a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) die erforderliche Anzahl von Unterschriften fehlt,
d) der Kandidat nicht wählbar ist,
e) der Kandidat nicht identifizierbar ist,
f) die Zustimmungserklärung des Kandidaten fehlt.

(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.

§ 12 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl).
(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk, den Wahlvorschlag sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(3) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:

a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

(4) Die das Wahlrecht ausübende Person kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass sie deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Sie darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(5) Die das Wahlrecht ausübende Person hat den von ihr gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihr verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihr unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der Wahlfrist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 13 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,

a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.

Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.

§ 14 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

§ 15 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 16 Verfahren der mittelbaren Wahl
(1) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen obliegt dem Präsidium.
(2) Die Kandidaten für die mittelbare Wahl werden aus der Mitte der Vollversammlung oder vom Präsidium vorgeschlagen. Jeder Vorschlag ist zu begründen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 11 Abs. 2 genannten Angaben enthalten. Vorschlagsberechtigt sind neben den amtierenden Vollversammlungsmitgliedern für die konstituierende Sitzung auch die bereits gewählten Kandidaten. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden.
(3) Das Ergebnis der Stimmabgabe wird vom Präsidium ermittelt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(5) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 gewählten 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen.

§ 17 Bekanntmachung
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für den Bezirk der IHK Potsdam herausgegebenen Regionalteil ihres Organs, dem Brandenburger Wirtschaftsmagazin „FORUM“.

§ 18 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Wahlordnung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 4. Dezember 1998 in der Fassung vom 31. Mai 2006 außer Kraft.
(2) Für die 2007 gewählte Vollversammlung gilt bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode die bei ihrer Wahl gültige Wahlordnung.
(3) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sig

DOKUMENT-NR. 9312

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