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Satzung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam in der Fassung vom 30. November 2011
§ 1 Name, Sitz, Region
(1) Die Industrie- Handelskammer (IHK) führt die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammer Potsdam“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.
(2) Sie hat ihren Sitz in Potsdam und umfasst die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.
§ 1a Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte den Behörden die wirtschaftlichen Anliegen zur Berücksichtigung zugänglich zu machen und diese zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
§ 1b Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelung des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer.
§ 2 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 77 unmittelbar und bis zu 8 mittelbar gewählten Mitgliedern, sowie von der Vollversammlung zugewählten Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Anzahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung soll die Mitglieder der IHK in einem Verhältnis von etwa 1:1000 repräsentieren und ist vor der Wahl zur Vollversammlung entsprechend anzupassen. Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind ehrenamtliche Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 3 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über alle Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen: insbesondere
a) die Bildung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses;
b) die Errichtung von Schiedsgerichten und Einigungsstellen;
c) Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und Gutachtern;
d) die Geschäftsordnung;
e) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG);
f) die Wahl der Rechnungsprüfer;
g) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG);
h) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG);
i) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG);
j) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG);
k) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG);
l) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG);
m) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG);
n) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG);
o) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften;
p) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss.
(3) Die Vollversammlung kann um die Wirtschaft verdiente Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder zuwählen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Vollversammlung kann einen früheren Präsidenten zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Dieser hat das Recht, an allen Sitzungen sämtlicher Organe der IHK mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Sie muss vom Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung stellt der Präsident gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer, unter Berücksichtigung aller am Tage der Einladung vorliegenden Anträge, auf.
(3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Falle der Verhinderung haben sie dies rechtzeitig mitzuteilen. Eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung der von ihm beauftragte Vizepräsident bzw. der dienstälteste Vizepräsident. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit der gleichen Tagesordnung erforderlich sein, kann diese nach einer mindestens einstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Vollversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und Wahlordnung erfordern die Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmung erfolgt auf Verlangen eines Fünftels der Anwesenden.
(9) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Präsidiums ein Beschluss der Vollversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(10) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 5 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu sieben weiteren Präsidialmitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Wahlperiode erfolgen. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist zulässig.
(2) Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor und kontrolliert die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit es diese Aufgaben nicht dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer überträgt. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten.
(3) Das Präsidium beschließt auf der Grundlage ökonomischer Maßstäbe über die Einrichtung und Schließung von RegionalCentern.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Abstimmung im Präsidium gelten die Bestimmungen des § 4 (7).
(5) Das Präsidium erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums durch die Vollversammlung.
§ 6 Präsident
(1) Der Präsident oder in seinem Auftrag der Hauptgeschäftsführer beruft die Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung ein.
(2) Der Präsident ist vollberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses.
§ 7 Hauptgeschäftsführer
(1) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt und ist dieser verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Meinungsbildung und Entscheidung der Organe der IHK vorzubereiten.
(2) Das Präsidium entscheidet über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers. Sein Anstellungsvertrag wird vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten unterzeichnet.
(3) Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäfte der IHK und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kammeraufgaben verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse teilzunehmen. Er veranlasst nach seinem Ermessen die Teilnahme weiterer Mitarbeiter an diesen Sitzungen.
(4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der übrigen Mitarbeiter der IHK. Ebenso ist er der Beauftragte für die Wirtschaftsführung. Er bedarf einer eigenen Entlastung, insbesondere hinsichtlich seiner Wirtschaftsführung.
(5) Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers wird durch eine gemeinsame Entscheidung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers geregelt.
§ 8 Mitarbeiter
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer entscheiden gemeinsam über die Anstellung der direkt dem Hauptgeschäftsführer unterstellten leitenden Mitarbeiter; die Anstellung der übrigen Mitarbeiter obliegt allein dem Hauptgeschäftsführer. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln.
(2) Das Präsidium entscheidet über Versorgungszusagen an Mitarbeiter der IHK
§ 9 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 10 Rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der IHK
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind, soweit Gesetz und Satzung es vorsehen, an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann bei Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Vizepräsidenten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Vertreter vertreten werden.
(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sowie bei ihrer Verhinderung ihre Vertreter sind berechtigt, einem Mitarbeiter der Kammer oder einem Dritten Vollmacht zur Vertretung der IHK auf bestimmten Sachgebieten zu erteilen.
(4) In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter oder einen sonstigen von ihm benannten Mitarbeiter der IHK vertreten werden.
§ 11 Wirtschaftsführung
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Behandlung von Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften der IHK sind in dem für ihren IHK-Bezirk herausgegebenen Regionalteil ihres Organs „FORUM” zu veröffentlichen.
Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Ohne Relevanz für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung wird der Wortlaut der Bekanntmachung zusätzlich in www.potsdam.ihk24.de eingestellt.
§ 13 Freiwillige Mitgliedschaft
(1) Eine freiwillige Mitgliedschaft auf der Grundlage des § 2 (5) IHKG kann durch Beitrittsantrag des Bewerbers und Aufnahmebestätigung durch das Präsidium begründet werden.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt. Sie ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären;
b) durch Insolvenz bzw. durch Löschung des Unternehmens im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften;
c) mit Veränderung der Rechtsform oder dem Verkauf des Unternehmens und dem damit verbundenen Wegfall der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Januar 1991 in der Fassung vom 28. November 2007 außer Kraft.
Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
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