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RECHT UND FAIR PLAY
Der EuGH kippt deutsche Regelungen bei den Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
In einem aufsehenerregenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof am 19.01.2010 entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht nicht angerechnet werden (vgl. § 622 Abs. 2 S.2 BGB) gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.
In dem zugrunde liegenden Fall war die gekündigte Arbeitnehmerin seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 S. 2 BGB unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit 10 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt war.
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die deutsche Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht, da sie eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vorsieht, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor ihrem 25. Lebensjahr aufgenommen haben.
Der EuGH weist überraschenderweise in seinem Urteil die deutschen Gerichte an, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbotes der Diskriminierung sicherzustellen, indem erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften nicht mehr angewendet werden.

