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Deutsche Rentenversicherung (Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de)
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Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige
Aufgrund der vielfach aus der Wirtschaft vorgetragenen Bedenken über die nachteiligen Auswirkungen, insbesondere auch für Existenzgründer, wurde das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" geändert; damit sollen die Interessen der Wirtschaft berücksichtigt und für die Unternehmen wieder mehr Rechtssicherheit bewirkt werden.
Das "Korrekturgesetz zum Sozialgesetzbuch" gilt rückwirkend zum 01. Januar 1999. Wesentliche Änderungen:
Die Beweislast, ob man echter Selbständiger oder Scheinselbständiger ist, liegt wieder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die neuen Vorschriften zur Scheinselbständigkeit betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtigen Tätigkeiten und weiterhin beitragsfreier echter selbständiger Beschäftigung.
Gegenüber der ursprünglichen Regelung soll die Vermutung für eine Scheinselbständigkeit nur dann greifen, wenn drei von fünf Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbeurteilung der Situation. Anders als bisher wird die Scheinselbständigkeit nur noch in den Fällen vermutet, in denen der Betroffene Auskünfte verweigert. Den Unternehmer treffen daher Mitwirkungspflichten. Eine rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wird ausgeschlossen. Bei der Vorsorge für das Alter besteht ein Wahlrecht. Anstelle von Rentenversicherungsbeiträgen werden Lebensversicherungen, Immobilien oder Wertpapierbesitz als gleichwertige Absicherungen anerkannt.
I. Scheinselbständige
Die Sozialversicherungspflicht scheinselbständiger Arbeitnehmer bestand bereits in der Vergangenheit. Zur Erleichterung ihrer Erfassung dient jetzt ein Kriterienkatalog von fünf Merkmalen. Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können (§ 84 Abs. 2 HGB) sind von der Vermutung der Scheinselbständigkeit ausgenommen(s.unten).
Für alle anderen gilt folgendes:
Eine Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn der Unternehmer seine Mitwirkungspflicht bei der BfA nicht erfüllt bzw mindestens drei der nachfolgenden fünf Kriterien zutreffen:
1. Der Unternehmer beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt muss regelmäßig mehr als 400,00 Euro im Monat betragen. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung jetzt anerkannt.
2. Der Unternehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Bei der Auslegung des Begriffs "im wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber, lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Ein wichtiges Merkmal ist, ob der Unternehmer die wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt. Für die Selbständigkeit spricht, wenn das Unternehmen Einkaufs- und Verkaufskonditionen und den Einsatz von Kapital und Maschinen selbständig bestimmt.
Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit sind folgende Merkmale:
Das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume.
Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten.
Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
5. Die Tätigkeit des Unternehmers entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die er zuvor als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber ausgeführt hat.
Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung:
Besteht Unklarheit über den Status eines Mitarbeiters, können Freie oder ihre Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Verfahren einleiten, durch das eine Tätigkeit als selbstständig oder Beschäftigung definiert wird (Clearingstelle). Die Versicherungspflicht gilt bei festgestellter Arbeitnehmereigenschaft auch rückwirkend. In diesem Fall muss der Auftraggeber den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nachzahlen.
Ausnahmen:
Die Sozialversicherungspflicht tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt (Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung). Voraussetzung hierfür ist:
1. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor.
2. Der Beschäftigte hat zugestimmt.
3. Der Beschäftigte hat sich für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides entsprechend für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert.
Wenn der Unternehmer keinen Antrag gestellt hat:
Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Betroffene oder der Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Vorausgesetzt wird, dass der Beschäftigte dem BfA-Bescheid zustimmt und sich für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides entsprechend für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert hat.
Der Unternehmer ist damit insgesamt versicherungspflichtig(Renten -und Krankenversicherung)
II. Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Wird die gesetzliche Vermutung widerlegt, steht also die Selbständigkeit des Betroffenen fest, so wird geprüft, ob es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt. Diese Gruppe ist auch nach der Neuregelung rentenversicherungspflichtig.
Arbeitnehmerähnlich ist, wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EURO übersteigt und wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in folgenden Fällen auf Antrag möglich:
1. Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für Personen, die sich
bereits vor dem 01. Januar 1999 selbständig gemacht haben. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
2. Der Antragsteller hat das 58. Lebensjahr vollendet: Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
3. Der Antragsteller war am 31.12.1998 selbständig und ist vor dem 02. Januar 1949 geboren: Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit.
4. Der Antragsteller war am 31.12.1998 selbständig und kann eine private Vorsorge (Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag) nachweisen, die er vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Ersatzweise gilt eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, die den Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI genügen. Danach müssen Rentenversicherungsverträge so ausgestaltet sein, dass
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b) für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären. Ausreichend ist auch, wenn der Selbständige bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht einen bereits bestehenden Vertrag entsprechend anpasst bzw. durch weitere Verträge entsprechend ergänzt. Auch in diesem Fall ist er von der Rentenversicherungspflicht befreit.
5. Der Antragsteller war am 31.12.1998 selbständig und kann eine vergleichbare Form der privaten Vorsorge (vorhandenes Vermögen z.B. Grund- und Finanzvermögen bzw. Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird) nachweisen, deren wirtschaftlicher Wert insgesamt nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung zurückbleibt. Der Antragsteller kann bis zum 30. Juni 2000 (oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht) bereits bestehende Verträge entsprechend anpassen bzw. durch weitere Verträge entsprechend ergänzen.
Der Unternehmer ist nur rentenversicherungspflichtig.
Sonderregelungen für Handelsvertreter:
Sofern sich der Handelsvertreter im wesentlichen frei seine Tätigkeit einteilen und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB), ist er den rentenversicherungspflichtigen Selbständigen gleichzustellen, wenn die Kriterien 1 und 2 (keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und nur ein Auftraggeber, siehe oben) vorliegen.
Der Handelsvertreter kann sich weder im wesentlichen seine Tätigkeit frei einteilen noch über seine Arbeitszeit bestimmen (§ 84 Abs. 2 HGB). Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Pflichttermine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsabstimmung mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung gilt der Handelsvertreter als Scheinselbständiger, wenn mindestens drei der in I. (siehe oben) beschriebenen fünf Kriterien zutreffen.
Kann der Handelsvertreter die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, ist der Betroffene sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer zu behandeln. Gelingt die Widerlegung, so ist der Handelsvertreter bei Vorliegen der Kriterien 1 und 2 (siehe oben unter I.) als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger anzusehen. Wenn von der Rentenversicherungspflicht auszugehen ist, sind die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierzu wird auf die Ausführungen oben unter II. verwiesen.
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Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
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