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Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999
gültig bis
31.07.2009
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18.März 1975 (BGBl. S. 705) und dem Organisationserlass vom 27.
Oktober 1998 (BGBl. S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Geltungsbereich
Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 nachzuweisen.
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern:
|
Allgemeine Grundlagen:
|
a)
Ausbildungsberufe |
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Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a)
Auswahlkriterien |
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Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der
Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung |
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Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern-
und Arbeitstechniken |
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Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge |
|
Abschluss der Ausbildung: a) Vorbereitung auf
Prüfungen |
§ 3 Nachweis der Qualifikation
Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Im schriftlichen Teil
soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren
Handlungsfeldern
fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.
Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 6 Andere Nachweise
Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel, seine Geschwister oder deren Kindern in Berufen der Landwirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen hat in dem § 2 entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis erbracht haben.
Antrag Befreiung AEVO
§ 7 Übergangsvorschriften
Die bis zum 28. Februar 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. März 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Ausbilder-Eigungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S 1684) geändert worden ist,
die Ausbilder-Eigungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1686) geändert worden ist,
die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 923), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. S. 1685) geändert worden ist, und
die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 1998 (BGBl. I S. 737) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1999
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
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