Am 30. April 2011 endete die maximal mögliche Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und Ungarn sowie für die Slowakei und die Tschechische Republik. Für Staatsangehörige dieser EU-Mitgliedstaaten gilt seit dem 1. Mai die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, d. h. für eine Beschäftigung ist keine Arbeitsgenehmigung mehr erforderlich. Genauso entfallen die Übergangsbestimmungen zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in den Branchen Baugewerbe, Reinigung und Innendekoration.
Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien sowie aus Drittstaaten (also aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind) benötigen nach wie vor eine Arbeitsgenehmigung. Seit dem 1. Mai 2011 ist für die Zulassung die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die ZAV hat im Internet ausführliche Informationen zusammengestellt, insbesondere auch über spezielle Fälle wie Zulassungsverfahren für ausländische Saisonkräfte, Haushaltshilfen, kroatische Pflegekräfte, Anzeigen für Fotomodelle und kurzfristig entsandte Arbeitnehmer.
Die wichtigsten Fragen zu den Neuregelungen ab dem 1. Mai 2011 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Broschüre "Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgerinnen und -bürgern" zusammengefasst.
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