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Carnet A.T.A.-Verfahren (Dokument-Nr.: 5251)
INTERNATIONAL
Die vorübergehende Verwendung
Mit diesem Zollverfahren können Gemeinschaftswaren die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, also zur Wiedereinfuhr (meist innerhalb von 12 Monaten) bestimmt sind, ohne Veränderung (außer normaler Wertverlust durch Gebrauch) mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet eines Drittlandes verwendet werden.
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben eines Drittlandes
kann z.B. bei Berufsausrüstung, Ausstellungs- bzw. Messewaren in
Betracht kommen.
Eine teilweise Befreiung kann für Waren gelten, die Eigentum einer innerhalb der EU ansässigen Person bleiben, nicht bereits unter die vollständige Befreiung fallen und nicht verzehr- oder verbrauchbar sind. Der Hebekran für eine bestimmte Baustelle beispielsweise.
Für die Einfuhrabgaben hinterlegte Sicherheiten werden bei
fristgerechter Ausfuhr zurückerstattet. Es besteht auch die
Möglichkeit bei endgültiger Zahlung der Einfuhrabgaben die Waren im
Ausland zu belassen.
Über die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr entscheidet allein
die zuständige ausländische Zollbehörde.
Die Praxis
Eine Maschine soll in einem Drittland vorgeführt werden und
eventuell verkauft werden. Die Zollpapiere werden wie bei einer
normalen Ausfuhr erstellt. Die Handelsrechnung wird jedoch durch
eine Proforma-Rechnung ersetzt, aus der die Verwendung und die
zeitliche Inanspruchnahme hervorgeht. Ausfuhranmeldung und
möglicherweise eine Ausfuhrgenehmigung sind der Ausfuhrzollstelle
vorzulegen. Bei der zolltechnischen Abwicklung im Drittland ist die
Proforma-Rechnung vorzulegen und sind die Einfuhrabgaben zu
hinterlegen. Bei Wiederausfuhr der Maschine wird in der Regel der
hinterlegte Betrag zurückerstattet.
Bei Messe- und Ausstellungsgut sowie Berufsausrüstung entfällt die Ausfuhranmeldung. Der Ausfuhrzollstelle ist vor Export der Waren das Auskunftsblatt INF.3 mit dem die Rückwareneigenschaft belegt wird, vorzulegen.
In Abgrenzung dazu kann für diese Zwecke auch das Carnet A.T.A.-Verfahren gewählt werden.
DOKUMENT-NR. 5201
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