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INTERNATIONAL

Die vorübergehende Verwendung

Mit diesem Zollverfahren können Gemeinschaftswaren die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, also zur Wiedereinfuhr (meist innerhalb von 12 Monaten) bestimmt sind, ohne Veränderung (außer normaler Wertverlust durch Gebrauch) mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet eines Drittlandes verwendet werden.


Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben eines Drittlandes kann z.B. bei Berufsausrüstung, Ausstellungs- bzw. Messewaren in Betracht kommen.

Eine teilweise Befreiung kann für Waren gelten, die Eigentum einer innerhalb der EU ansässigen Person bleiben, nicht bereits unter die vollständige Befreiung fallen und nicht verzehr- oder verbrauchbar sind. Der Hebekran für eine bestimmte Baustelle beispielsweise.


Für die Einfuhrabgaben hinterlegte Sicherheiten werden bei fristgerechter Ausfuhr zurückerstattet. Es besteht auch die Möglichkeit bei endgültiger Zahlung der Einfuhrabgaben die Waren im Ausland zu belassen.
Über die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr entscheidet allein die zuständige ausländische Zollbehörde.

Die Praxis
Eine Maschine soll in einem Drittland vorgeführt werden und eventuell verkauft werden. Die Zollpapiere werden wie bei einer normalen Ausfuhr erstellt. Die Handelsrechnung wird jedoch durch eine Proforma-Rechnung ersetzt, aus der die Verwendung und die zeitliche Inanspruchnahme hervorgeht. Ausfuhranmeldung und möglicherweise eine Ausfuhrgenehmigung sind der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Bei der zolltechnischen Abwicklung im Drittland ist die Proforma-Rechnung vorzulegen und sind die Einfuhrabgaben zu hinterlegen. Bei Wiederausfuhr der Maschine wird in der Regel der hinterlegte Betrag zurückerstattet.

Bei Messe- und Ausstellungsgut sowie Berufsausrüstung entfällt die Ausfuhranmeldung. Der Ausfuhrzollstelle ist vor Export der Waren das Auskunftsblatt INF.3 mit dem die Rückwareneigenschaft belegt wird, vorzulegen.

In Abgrenzung dazu kann für diese Zwecke auch das Carnet A.T.A.-Verfahren gewählt werden.