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IHK-Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

IHK-Ursprungszeugnisse

Wofür wird ein IHK-Ursprungszeugnis benötigt?
Das Usprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich

zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:

  • Kontrolle der Warenströme
  • Durchführung von Anti-Dumping-Maßnahmen
  • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten

zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen:

  • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
  • Ursprungsnachweis im Rahmen Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
  • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
  • Kundenwunsch
  • Akkreditiv

Ausstellung von IHK-Ursprungszeugnissen

Beantragung
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erfolgt auf Antrag bei der Industrie- und Handelskammer. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein und im IHK-Bezirk ansässig sein. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein.

Vordrucke
Die vorgegebenen Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach angefordert wird, sind Originaldurchschriften zu verwenden. Unter "Downloads" finden Sie eine Ausfüllhilfe der IHK Chemnitz. Hierfür ist der Adobe Reader (ob Version 8) notwendig!

Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert wird.

Ergänzungen und Neuausfertigungen
Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK bestätigt werden. Ursprungszeugnisse dürfen keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.

Neuausfertigungen können erst dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.

Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben.

Hinweise zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses
Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig.

Bitte beachten Sie: In Unkenntnis der in Deutschland geltenden einheitlichen Grundsätze für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird in Akkreditiven häufig die Abgabe zusätzlicher Erklärungen im Ursprungszeugnis gefodert. Es sollte daher frühzeitig und in jedem Fall vor der Annahme des Akkreditivs mit der IHK geklärt werden, ob die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf der Grundlage des vorgelegten Akkreditiv-Textes möglich ist.

Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden.

Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.

Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden, z.B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Sollte der Platz nicht ausreichend sein, kann ein Verweis auf das Feld 6 erfolgen, wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden. Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses angesiegelt.

Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -Zollkodex- und der Verordnung (EWG) 2454/93. (siehe Feld 8 Antrag)

Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden.

Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z.B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen oder andere Erklärungen des Exporteurs. Bitte kontaktieren Sie Ihre IHK, wenn Sie hier weitere Daten eintragen möchten, die sich insbesondere aus dem Akkredtiv ergeben.

Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu empfehlen (siehe Feld 3).

Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften, so genannte Positiverklärungen) sind auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- und Herstellereigenschaften sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden.

Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe, z.B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:

Bitte tragen Sie auf dem Antrag Ihren Rechnungswert ein. Dieser ist für Statistikzwecke notwendig!

Feld 8:
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs (nichtpräferenzieller Ursprung) ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 23 Zollkodex).

Eine Ware, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitung durchgeführt wurde (Art. 24 Zollkodex).

Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", ist hierfür ein Nachweis zu erbringen.

  • hergestellt im eigenen Betrieb
    Das Ursprungzeugnis wird ausgestellt, wenn genaue Kenntnisse des Produktionsprogramms und der betrieblichen Gegebenheiten vorliegen. Bei erstmaliger Beantragung eines Ursprungszeugnisses erfolgt die Prüfung durch telefonische Rückfragen, die Anforderung von Produktionsunterlagen und ggf. durch einen Unternehmensbesuch.
  • hiergestellt in einem anderen Betrieb
    Ist der Antragsteller nicht Hersteller der Ware, muss ein Nachweis über das in Feld 3 angegebene Ursprungsland beigefügt werden. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
    • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
    • Ursprungszeugnisse Form A
    • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • Lieferantenerklärungen mit Präferenursprung
    • (Langzeit-) Erklärung IHK

Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein. Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich bitte mit Ihrer IHK in Verbindung.

Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Als rechtverbindlich können Unterschriften nur angesehen werden, wenn sie von Personen geleistet werden, die zur rechtgültigen Zeichnung (lt. Handelsregister) ermächtigt oder dazu bevollmächtigt sind. Zur Absicherung gegen Missbrauch werden die Unterschriften der zeichnungsberichtigten Personen in der IHK hinterlegt (siehe Downloads 'Unterschriftshinterlegung'). Bitte drucken Sie das Dokument auf Firmenbögen aus! Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.

Rückseite des Ursprungszeugnisses
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z.B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen sein.

Elektronisches Ursprungszeugnis/Digitale Signatur
Bisher konnten Ursprungszeugnisse und Firmenrechnungen, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt bzw. bescheinigt werden sollten, der IHK nur per Post oder per Bote vorgelegt werden. Im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur besteht die Möglichkeit, diese Dokumente über Internet an die IHK zu senden. Eine Demoversion können Sie sich hier anschauen.

Die Beantragung und Genehmigung erfolgt elektronisch. Anschließend erfolgt der Ausdruck auf Original-Vordrucken in Ihrem Unternehmen. Ihre bisherige Original-Unterschrift auf dem UZ-Antrag wird durch eine digitale Signatur ersetzt. Mit einer individuellen Chipkarte und einer persönlichen PIN-Nummer kann zweifelsfrei belegt werden, dass der Antrag von Ihnen gestellt wurde. Zur weiteren Ausrüstung gehören noch ein Lesegerät und Software. Informationen zur Beantragung der Signaturkarte sowie Preise finden Sie hier. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit Ihrer IHK in Verbindung!

Bescheinigung von Handelsrechnungen und anderen, dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten

Bestimmte Exportdokumente (z.B. Handelsrechnungen) bescheinigen wir und stellen Ihnen weitere Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr (z.B. für die Beteiligung an ausländischen Ausschreibungen) aus.

Allgemeine Bestimmungen / Notwendigkeit
Handelsrechnungen und andere, dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumente können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn dies von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist. Bescheinigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt. Aufmachung und Anzahl der Dokumente richten sich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften.

Rechnungen müssen auf Firmenbogen ausgestellt sein. Vordatierungen der Rechnung sind unzulässig. Das Original und die Kopien der Rechnung / Dokumente müssen original unterschrieben sein, eine original unterschriebene Kopie verbleibt bei der IHK.

Alle Dokumente müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein, d.h. wenn Sie von Personen geleistet werden, die zur rechtsgültigen Zeichnung (lt. Handelsregister) ermächtigt oder dazu bevollmächtigt sind. Zur Absicherung gegen Missbrauch werden die Unterschriften der zeichnungsberichtigten Personen in der IHK hinterlegt (siehe Downloads 'Unterschriftshinterlegung'). Bitte drucken Sie das Dokument auf Fragebögen aus!

Warenursprung
Für die Prüfung des Ursprungs in einer Rechnung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen (siehe Feld 8).

Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Bescheinigung einer Rechnung wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert wird.

Ergänzungen und Neuausfertigungen
Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK bestätigt werden.

Neuausfertigungen können erst dann bescheinigt werden, wenn die vorher bescheinigten Rechnungen zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.

Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.

Gebühren
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung / Beglaubigung von Außenwirtschaftsdokumenten erhebt die IHK Potsdam auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Vollversammlung Gebühren. Den aktuellen Gebührentarif finden Sie unter 'Mehr zum Thema'.

Abfertigungszeiten
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung/Beglaubigung von Außenwirtschaftsdokumenten erfolgt von Montag bis Freitag zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr und nach vorheriger Vereinbarung.