IHK-Ursprungszeugnisse
Wofür wird ein IHK-Ursprungszeugnis
benötigt?
Das Usprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle
erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs
von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des
Ursprungs häufig erforderlich
zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des
Empfangslandes:
- Kontrolle der Warenströme
- Durchführung von Anti-Dumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und
Importkontingenten
zur Erfüllung privatrechtlicher
Verpflichtungen:
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen Exportkreditversicherungen
(Hermes-Bürgschaften)
- Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
Ausstellung von IHK-Ursprungszeugnissen
Beantragung
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erfolgt auf Antrag bei der
Industrie- und Handelskammer. Der Antragsteller muss als Absender
im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein
und im IHK-Bezirk ansässig sein. Die Ausstellung von
Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn
die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des
Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben. Zum
Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit
sein.
Vordrucke
Die vorgegebenen Vordrucke sind
bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es
sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag und einem Original
besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach angefordert
wird, sind Originaldurchschriften zu verwenden. Unter
"Downloads" finden Sie eine Ausfüllhilfe der IHK Chemnitz. Hierfür
ist der Adobe Reader (ob Version 8) notwendig!
Auskunftspflicht des Antragstellers
Die
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut
Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf
Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben
mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine
Geschäftsunterlagen. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses wird
abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder
unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder
Einsichtnahme verweigert wird.
Ergänzungen und Neuausfertigungen
Die von
der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden.
Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von
demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK
bestätigt werden. Ursprungszeugnisse dürfen keine Übermalungen oder
Rasuren aufweisen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne
Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.
Neuausfertigungen können erst dann ausgestellt werden, wenn die
vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden. Ist
die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe
schriftlich erklärt werden.
Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung
von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Exportrechnungen
auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den
IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung
anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen
obliegt.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415
ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit
öffentlichen Glauben.
Hinweise zum Ausfüllen des
Ursprungszeugnisses
Vor dem Ausfüllen sollten die
Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten
Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen
vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet
sein. Radierungen und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht
zulässig.
Bitte beachten Sie: In Unkenntnis der in Deutschland geltenden
einheitlichen Grundsätze für die Ausstellung von
Ursprungszeugnissen wird in Akkreditiven häufig die Abgabe
zusätzlicher Erklärungen im Ursprungszeugnis gefodert. Es sollte
daher frühzeitig und in jedem Fall vor der Annahme des Akkreditivs
mit der IHK geklärt werden, ob die Ausstellung des
Ursprungszeugnisses auf der Grundlage des vorgelegten
Akkreditiv-Textes möglich ist.
Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister
bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene
Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Die genaue
Anschrift muss angegeben werden.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige
Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das
Bestimmungsland hinzugefügt werden.
Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden,
z.B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine
Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England,
Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich
gefordert wird. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder
ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in
Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies
unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos.
7-10 Frankreich). Sollte der Platz nicht ausreichend sein, kann ein
Verweis auf das Feld 6 erfolgen, wo dann die Ursprungsländer direkt
den Waren zugeordnet werden. Reicht auch hier der Platz nicht aus,
kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese
Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses
angesiegelt.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -Zollkodex- und der
Verordnung (EWG) 2454/93. (siehe Feld 8 Antrag)
Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z.B. Lkw, Schiff,
Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden.
Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z.B. Importlizenznummer, interne
Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen
werden; jedoch keine Herstellererklärungen oder andere Erklärungen
des Exporteurs. Bitte kontaktieren Sie Ihre IHK, wenn Sie hier
weitere Daten eintragen möchten, die sich insbesondere aus dem
Akkredtiv ergeben.
Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei
unverpackten Waren deren Stückzahl. Die Warenbeschreibung muss
grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Bei
mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu
erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren
besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs
mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu
empfehlen (siehe Feld 3).
Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften,
so genannte Positiverklärungen) sind auf der
Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie
müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel
versehen werden. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des
Ursprungszeugnisses zu Waren- und Herstellereigenschaften sind
nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur
Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Leere Felder
müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden.
Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine
Mengenangabe, z.B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei
verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht
anzugeben.
Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Bitte tragen Sie auf dem Antrag Ihren Rechnungswert ein. Dieser
ist für Statistikzwecke notwendig!
Feld 8:
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs
(nichtpräferenzieller Ursprung) ist das Zollrecht der Europäischen
Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder
hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 23
Zollkodex).
Eine Ware, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt sind,
hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und
wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitung durchgeführt
wurde (Art. 24 Zollkodex).
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im
eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde.
Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der
übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", ist hierfür ein
Nachweis zu erbringen.
- hergestellt im eigenen Betrieb
Das
Ursprungzeugnis wird ausgestellt, wenn genaue Kenntnisse des
Produktionsprogramms und der betrieblichen
Gegebenheiten
vorliegen. Bei erstmaliger Beantragung eines Ursprungszeugnisses
erfolgt die Prüfung durch telefonische Rückfragen, die Anforderung
von Produktionsunterlagen und ggf. durch einen
Unternehmensbesuch.
- hiergestellt in einem anderen Betrieb
Ist der Antragsteller nicht Hersteller der Ware, muss ein Nachweis
über das in Feld 3 angegebene Ursprungsland beigefügt
werden. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
-
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen
ausgegeben wurden
- Ursprungszeugnisse Form A
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Lieferantenerklärungen mit Präferenursprung
- (Langzeit-) Erklärung IHK
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der
Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Der Antragsteller muss
seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss in der
Europäischen Union ansässig sein. Sollte dies nicht der Fall sein,
setzen Sie sich bitte mit Ihrer IHK in Verbindung.
Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Als
rechtverbindlich können Unterschriften nur angesehen werden, wenn
sie von Personen geleistet werden, die zur rechtgültigen Zeichnung
(lt. Handelsregister) ermächtigt oder dazu bevollmächtigt sind. Zur
Absicherung gegen Missbrauch werden die Unterschriften der
zeichnungsberichtigten Personen in der IHK hinterlegt (siehe
Downloads 'Unterschriftshinterlegung'). Bitte drucken Sie das
Dokument auf Firmenbögen aus! Derjenige, der den Antrag auf
Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die
Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei
Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Auf der
Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige
Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht
vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z.B. Herstellererklärungen
oder positive Ursprungserklärungen. Sie müssen vom Antragsteller
unterschrieben und mit Firmenstempel versehen sein.
Elektronisches Ursprungszeugnis/Digitale
Signatur
Bisher konnten Ursprungszeugnisse und
Firmenrechnungen, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
ausgestellt bzw. bescheinigt werden sollten, der IHK nur per Post
oder per Bote vorgelegt werden. Im Zusammenhang mit der
elektronischen Signatur besteht die Möglichkeit, diese Dokumente
über Internet an die IHK zu senden. Eine Demoversion können Sie
sich hier
anschauen.
Die Beantragung und Genehmigung erfolgt elektronisch.
Anschließend erfolgt der Ausdruck auf Original-Vordrucken in Ihrem
Unternehmen. Ihre bisherige Original-Unterschrift auf dem UZ-Antrag
wird durch eine digitale Signatur ersetzt. Mit einer individuellen
Chipkarte und einer persönlichen PIN-Nummer kann zweifelsfrei
belegt werden, dass der Antrag von Ihnen gestellt wurde. Zur
weiteren Ausrüstung gehören noch ein Lesegerät und Software.
Informationen zur Beantragung der Signaturkarte sowie Preise finden
Sie hier. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit
Ihrer IHK in Verbindung!
Bescheinigung von Handelsrechnungen und anderen, dem
Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten
Bestimmte Exportdokumente (z.B. Handelsrechnungen) bescheinigen
wir und stellen Ihnen weitere Bescheinigungen für den
Außenwirtschaftsverkehr (z.B. für die Beteiligung an ausländischen
Ausschreibungen) aus.
Allgemeine Bestimmungen / Notwendigkeit
Handelsrechnungen und andere, dem Außenwirtschaftsverkehr dienende
Dokumente können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn
dies von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist.
Bescheinigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden,
wenn Unterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich
die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt. Aufmachung und Anzahl
der Dokumente richten sich nach den einschlägigen ausländischen
Vorschriften.
Rechnungen müssen auf Firmenbogen ausgestellt sein.
Vordatierungen der Rechnung sind unzulässig. Das Original und die
Kopien der Rechnung / Dokumente müssen original unterschrieben
sein, eine original unterschriebene Kopie verbleibt bei der
IHK.
Alle Dokumente müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein,
d.h. wenn Sie von Personen geleistet werden, die zur rechtsgültigen
Zeichnung (lt. Handelsregister) ermächtigt oder dazu bevollmächtigt
sind. Zur Absicherung gegen Missbrauch werden die Unterschriften
der zeichnungsberichtigten Personen in der IHK hinterlegt (siehe
Downloads 'Unterschriftshinterlegung'). Bitte drucken Sie das
Dokument auf Fragebögen aus!
Warenursprung
Für die Prüfung des
Ursprungs in einer Rechnung gelten die gleichen Bestimmungen wie
bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen (siehe Feld 8).
Auskunftspflicht des Antragstellers
Die
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut
Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf
Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben
mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine
Geschäftsunterlagen. Die Bescheinigung einer Rechnung wird
abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder
unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder
Einsichtnahme verweigert wird.
Ergänzungen und Neuausfertigungen
Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von
demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK
bestätigt werden.
Neuausfertigungen können erst dann bescheinigt werden, wenn die
vorher bescheinigten Rechnungen zurückgegeben wurden. Ist die
Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich
erklärt werden.
Rechtsgrundlage
Die Industrie- und
Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von
Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von
Außenwirtschaftsdokumenten auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom
18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von
Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung anderer dem
Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.
Gebühren
Für die Ausstellung von
Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung / Beglaubigung von
Außenwirtschaftsdokumenten erhebt die IHK Potsdam auf der Grundlage
eines Beschlusses ihrer Vollversammlung Gebühren. Den aktuellen
Gebührentarif finden Sie unter 'Mehr zum Thema'.
Abfertigungszeiten
Die Ausstellung von
Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung/Beglaubigung von
Außenwirtschaftsdokumenten erfolgt von Montag bis Freitag zwischen
8:00 bis 16:00 Uhr und nach vorheriger Vereinbarung.