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INTERNATIONAL

Regelungen für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen

Die neue Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ist seit dem 2. Dezember 2010 in Kraft. Marktteilnehmer, die erstmals Holz oder Holzprodukte im Binnenmarkt platzieren, müssen nun nachweisen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden. Händler müssen in der Lage sein, entlang der Lieferkette die Marktteilnehmer zu benennen, die das Holz oder die Holzerzeugnisse geliefert haben, sowie die Händler, an die sie das Holz oder die Holzerzeugnisse abgegeben haben. Erfasst ist eine lange Liste von Produkten, von Rundholz bis Bilderrahmen, Holzmöbeln oder Papier. Betroffen sind auch die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren.

Ausnahmen wurden für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement – Governance and Trade) abgeschlossen hat, getroffen. Da die Anforderungen der Verordnung ohnehin in FLEGT enthalten sind, gelten diese Hölzer als legal.

Übergangsfristen für die Erstinverkehrbringer und den Handel laufen bis einschließlich 2. März 2013; danach sind die Vorschriften anzuwenden. Den Verordnungstext finden Sie unter "Externe Links" neben diesem Text.

DOKUMENT-NR. 77153

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