Allgemeine Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit
Ein deutscher
Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen
Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im
Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt
- der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird
durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer
(USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
- der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen
erworben
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim
Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem
anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese
Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr.
eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).
Rechnungstellung bei
Steuerbefreiung
Unternehmen, deren Warenlieferungen
aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen
umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den
allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte
vermerken:
- Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z. B. steuerfrei
nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG" oder "steuerfreie
inngergemeinschaftliche Lieferung"
- eigene USt-IdNr.
- USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer
verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen
Mitgliedstaaten erteilt worden sein.
Erteilung einer USt-IdNr.
Die Erteilung einer USt-IdNr.
erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für
Steuern unter folgender Anschrift
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel.: +49-(0)6831-456-444
Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die
Erteilung einer Ust-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt
beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen
Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das
Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
Nachweispflichten
a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die
gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen
Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung und
Warenbewegungen im Wege der Versendung.
(1) Versendung: Eine Versendung liegt vor, wenn
die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten
selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer,
Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in
den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall ist der
Nachweis in der Regel durch ein Doppel der Rechnung und einen
Versendungsbeleg zu führen.
Der Versendungsbeleg (insbesondere Luftfrachtbrief,
Eisenbahnfrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein,
Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein
oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg)
muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der
Ausstellung
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers,
wenn dieser nicht der Unternehmer ist
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten
Gegenstandes
- Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Empfänger und Bestimmungsort
- Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg
aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im
Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des Ausstellers.
In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine
Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt ("weiße
Speditionsbescheinigung").
(2) Beförderung/Abholung
Eine Beförderung
liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst
in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall sind
in der Regel folgende Belege erforderlich:
- Doppel der Rechnung
- handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt,
z. B. Lieferschein
- eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines
unselbständigen Beauftragten (Beispiel: Lkw-Fahrer).
- Nur in den Fällen, in denen der Abnehmer die Ware selbst abholt
oder durch einen unselbstständigen Beauftragten abholen lässt, ist
zusätzlich folgender Nachweis notwendig:
- schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines
unselbstständig Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss
weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu soll er
Folgendes aufzeichnen:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer
Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel
gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des
Liefergegenstandes
- Tag der Lieferung
- vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der
Vereinnahmung
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der
Beförderung oder Versendung
- Beförderung oder Versendung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Ausführliche Informationen zu den geforderten Nachweisen bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen finden Sie unter 'Mehr zum
Thema'.
Sonstige Erklärungs- und
Meldepflichten
Der Lieferant muss
die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der
Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert
anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung
angeben beim Bundeszentralamt für Steuern. Informationen zur
Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden
Sie im Internetangebot der Bundeszentralamts für Steuern. Den Weg
dorthin finden Sie über die seitliche Linkliste.
Hinweis: Bislang erfolgt die Meldung der
innergemeinschaftliche Lieferungen quartalsweise. Aufgrund einer
EU-rechtlichen Änderung musste dies ab 2010 geändert werden. Die
hierzu verabschiedete Gesetzesänderung sieht dazu seit 1.
Juli 2010 im Regelfall eine Verkürzung der Meldefrist auf
monatliche Meldungen vor und zwar in folgender Differenzierung:
- Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des
Folgemonats der Lieferung abzugeben.
- Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und
Dreiecksgeschäft weder für das laufende Kalendervierteljahr noch
für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils
mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die die Zusammenfassende Meldung
wie bislang quartalsweise abgegeben werden und
zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch
möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche
Meldungen abzugeben.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2011 gilt eine
Übergangsfrist für die genannte Schwelle. Sie liegt bis zu diesem
Datum bei 100.000 Euro
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen
Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem
Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der
Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 400.000 Euro überschritten hat.
Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle
im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den
Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Weitere Informationen
erhalten Sie unter 'Mehr zum Thema'.
Zweifel an der USt-IdNr.
Nach dem geltenden
Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des
Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu
prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der
Finanzverwaltung sollte der Unternehmer, um sich so weit als
möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers
überprüfen. Hierzu kann er sich an das Bundeszentralamt für
Steuern wenden. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer
USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die
USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das
Bestätigungsverfahren kann per Internet eingeleitet werden. Hierfür
klicken Sie
hier.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen
Mitgliedstaaten
*Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
EU-Mitglied-
staat |
Bezeichnung der USt-IdNr.
in der Landessprache |
Abkürzung |
Aufbau der USt-IdNr. |
| |
|
|
Ländercode |
weitere Stellen |
| Belgien |
Numéro T.V.A.
BTW-Nummer
|
N° TVA
BTW-Nr.
|
BE |
bis 31.3.2005: 9
ab 1.4.2005: 10 |
| Bulgarien |
Dank dobaweha stoinost |
DDS |
BG |
9 oder 10, nur Ziffern |
| Dänemark |
Varemodtagers moms-nr |
SE-nr |
DK |
8, nur Ziffern |
| Deutschland |
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer |
Ust-IdNr. |
DE |
9, nur Ziffern |
| Estland |
Käibemaksukohustuslase
registreeri-misnumber |
KMKR-number |
EE |
9, nur Ziffern |
| Finnland |
Arvonlisäveronumero |
ALV-nro |
FI |
8, nur Ziffern |
| Frankreich |
Numéro d'identification TVA |
ID.TVA |
FR |
11, nur Ziffern, die erste und/oder zweite Stelle
kann ein Buchstabe sein |
| Griechenland |
Arithmos Forologikou Mitroou
(Tax Rax Registration No.)
|
A.Æ.M.
(Alpha, Phi,.My) |
EL |
9, nur Ziffern |
| Irland |
VAT REGISTRATION NUMBER |
VAT REG NO |
IE |
8, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle
muss ein Buchstabe sein |
| Italien |
CODICE IVA
(NUMERO DI PARTITA IVA)
|
P.IVA |
IT |
11, nur Ziffern |
| Lettland |
PVN registracijas numrus |
PVN-numurus |
LV |
11, nur Ziffern |
| Litauen |
Pridetines vertes mo-kescio
moketojo kodas |
PVM moketojo kodas |
LT |
9 oder 12, nur Ziffern |
| Luxemburg |
Numéro d'identification TVA |
ID.TVA |
LU |
8, nur Ziffern |
| Malta |
|
|
MT |
8, nur Ziffern |
| Niederlande |
Omzetbelastingnummer |
BTW-Nr. |
NL |
12, die drittletzte Stelle mus der Buchstabe B
sein |
| Polen |
Numer identyfikacji podatko-wej |
NIP |
PL |
10, nur Ziffern |
| Portugal |
Número de identificacao fiscal |
NIPC |
PT |
9, nur Ziffern |
| Österreich |
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer |
UID |
AT |
neun, die erste Stell mus der Buchstabe U
sein |
| Rumänien |
|
|
RO |
2 bis maximal 10, nur Ziffern |
| Schweden |
Moms Registrerings Nommer |
Moms Reg. No. |
SE |
12, nur Ziffern |
| Slowakei |
Dan z pridanej hodnoty |
DPH |
SK |
10, nur Ziffern |
| Slowenien |
davcna stevilka |
|
SI |
8, nur Ziffern |
| Spanien |
Für juristische Personen und Personengesell-
schaften: Número de identificación fiscal
Für Einzelpersonen:
Número de documento nacional de identidad
|
N.I.F.
DNI
|
ES |
9, die erste und/oder die letzte Stelle kann ein
Buchstabe sein |
| Tschechien |
danové identifikacní císlo |
DIC |
CZ |
8/9/10, nur Ziffern |
| Ungarn |
közösségi adózám |
|
HU |
8, nur Ziffern |
| Vereinigtes Königreich |
VAT Registration Number |
VAT REG NO |
GB |
9/12, nur Ziffern;
für Verwaltungen und Gesundheitswesen: 5, die ersten zwei
Stellen GD oder HA |
| Zypern |
|
|
CY |
9, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |