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INTERNATIONAL

Zusammenfassende Meldung

Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen ab dem 1. Juli 2010 neue Fristen beachten!

Hintergrund: Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Neue Frist: Ab 1. Juli 2010 sind Innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der ZM wurde gestrichen!

Bagatellgrenze: Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe Innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM - es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt in 2010 sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000 Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze von 100.000 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. breits abgelaufenen Kalendermonate abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten wurde.

  • Beispiel: Ein Unternehmer überschreitet im August 2010 die Bagatellgrenze, so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli und August des Jahres übermitteln.

Frist bei sonstigen Leistungen: Diese sind vierteljährig zu melden. Allerdings verschiebt sich der Abgabezeitpunkt ab dem 1. Juli 2010 auch hier auf den 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer auch Innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt anzuzeigen.

Unterschiedliche Abgabefristen: Die Neuregelung führt ab dem 1. Juli 2010 zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt werden.

Praxishinweis: Die neuen Meldefristen der ZM erfordern eine schnelle Anpassung der internen Abläufe in den Unternehmen. Aus Rücksicht auf die unternehmensinternen Umstellungserfordernisse wird im Bundesministerium der Finanzen derzeit eine Übergangsregelung erwogen. Danach soll es beim Übergang auf die neue Rechtslage zum 1. Juli 2010 nicht beanstandet werden, wenn bei Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für den Monat Juni 2010 / das zweite Quartal 2010 erst am 10. August 2010 übermittelt wird (nicht bereits am 25. Juli). Ein entsprechendes BMF-Schreiben wird derzeit mit den Vertretern der Länder abgestimmt und soll voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2010 veröffentlicht werden.

(Quelle: DIHK)

DOKUMENT-NR. 16362

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