Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher
EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine wesentliche Neuerung
betrifft die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Unternehmer
mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen ab dem 1. Juli
2010 neue Fristen beachten!
Hintergrund: Unternehmer, die steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dreiecksgeschäfte
ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind
auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den
Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.
Neue Frist: Ab 1. Juli 2010 sind
Innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte monatlich zu
melden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das
BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10.
Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Die
Dauerfristverlängerung für die Abgabe der ZM wurde gestrichen!
Bagatellgrenze: Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe
Innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte ausführen,
bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM - es sei denn, der
Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt in 2010
sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000 Euro.
Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden
Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die
Bagatellgrenze von 100.000 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der
Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat
und die ggf. breits abgelaufenen Kalendermonate abzugeben, in dem
die Bagatellgrenze überschritten wurde.
- Beispiel: Ein Unternehmer überschreitet im August 2010 die
Bagatellgrenze, so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli
und August des Jahres übermitteln.
Frist bei sonstigen Leistungen: Diese sind
vierteljährig zu melden. Allerdings verschiebt sich der
Abgabezeitpunkt ab dem 1. Juli 2010 auch hier auf den 25. Tag nach
Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer auch
Innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt und aufgrund dessen
bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die
Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der
Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.
Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen
sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL
übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte,
hat er dies dem BZSt anzuzeigen.
Unterschiedliche Abgabefristen: Die Neuregelung
führt ab dem 1. Juli 2010 zu verschiedenen Abgabefristen bei der
Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September
bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November
einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25.
Oktober übermittelt werden.
Praxishinweis: Die neuen Meldefristen der ZM
erfordern eine schnelle Anpassung der internen Abläufe in den
Unternehmen. Aus Rücksicht auf die unternehmensinternen
Umstellungserfordernisse wird im Bundesministerium der Finanzen
derzeit eine Übergangsregelung erwogen. Danach soll es beim
Übergang auf die neue Rechtslage zum 1. Juli 2010 nicht beanstandet
werden, wenn bei Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für
den Monat Juni 2010 / das zweite Quartal 2010 erst am 10. August
2010 übermittelt wird (nicht bereits am 25. Juli). Ein
entsprechendes BMF-Schreiben wird derzeit mit den Vertretern der
Länder abgestimmt und soll voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni
2010 veröffentlicht werden.
(Quelle: DIHK)