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INTERNATIONAL

Gegenseitige Anerkennung im Warenhandel

Seit dem 13. Mai 2009 müssen Behörden eines EU-Mitgliedstaates schriftlich nachweisen, aus welchen Gründen ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist, nicht auf ihrem nationalen Markt verkauft werden darf oder vor dem Inverkehrbringen zusätzlich getestet werden muss. Dies schrieb die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 vor.

Die Verordnung betrifft all jene Produkte, auf die keine EU-Richtlinie oder EU-Verordnung anwendbar ist. Sie gilt z.B. weder für Produkte mit CE-Kennzeichnung noch für Arzneimittel, chemische Stoffe, Kosmetika oder Fahrzeuge. Die EU-Kommission wird eine Liste der Produkte, die diese Verordnung betrifft, erstellen und im Internet zugänglich machen.

Ferner müssen nach der Verordnung die Mitgliedstaaten Produktinformationsstellen einrichten, so dass europäische Unternehmen sich leichter über technische Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten informieren können.

Einem Wirtschaftsteilnehmer werden auf Anfrage folgende Informationen durch die Produktinfostelle zur Verfügung gestellt:

Die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates der Produktinfostellen geltenden technischen Vorschriften sowie Informatonen darüber, ob für diesen Produkttyp gemäß den gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen ihres Mitgliedstaates eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, einschließlich Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung der Verordnung Nr. 764/2008 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates.

Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates überwachen.

Allgemein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Wirtschaftsteilnehmer.

Die Produktinformationsstellen müssen entsprechende Anträge binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang beantworten.

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Produktinformationsstelle für Lebensmittel, Agrar- und Fischereiprodukte sowie Produkte des täglichen Gebrauchs. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die Produktinfostelle für alle weiteren Produkte. Das gemeinsame Internetportal der beiden deutschen Produktinfostellen finden Sie unter "Enterne Links".

DOKUMENT-NR. 18849

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