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INTERNATIONAL

Innergemeinschaftliche Dienstleistungen - Meldepflichten ab 2010

Ab 1. Januar 2010 ändern sich im zwischenunternehmerischen Bereich die Regelungen zur Bestimmung des Ortes der Leistung. Zeitgleich werden folgende gesonderte Meldepflichten eingeführt:

  • Innergmeinschaftliche Leistungen müssen vom Leistenden in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden.
  • Innergmeinschaftliche Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden.
  • Der Bezug von innergemeinschaftlichen Leistungen, der nach § 13b UStG versteuert werden muss, muss gesondet gemeldet werden.

Aufgrund der vagen Gesetzesformulierung war bislang unklar, ob die genannten Meldepflichten ab Januar 2010 alle Leistungen umfassen, die in der EU steuerbar sind und im Bestimmungsland dem "reverse-charge-Verfahren" unterfallen, oder ob hiervon nur die Leistungen umfasst sind, die unter die neue Grundregel des § 3a Abs.2 UStG fallen. Dies wären im zwischenunternehmerischen Bereich künftig nahezu alle Leistungen bis auf die folgenden wesentlichen Ausnahmegruppen:

  • Grundstücksleistungen
  • künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Leistungen (inkl. Veranstalter)
  • Personenbeförderungen
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen.

Die jüngst veröffentlichte Ausfüllanleitung des Bundeszentralamts für Steuern zur neuen Zusammenfassenden Meldung sowie die mündliche Auskunft des Finanzministeriums Baden-Württemberg geben zu der vorstehenden Frage nun Klarheit. Die Trennung beziehungsweise gesonderte Meldung der Umsätze erfolgt entsprechend des Anwendungsbereichs der neuen Grundregel. Das heißt, nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der neuen Grundregel des § 3a Abs.2 UStG in der EU steuerbar sind, sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung und in der Zeile 41 der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Entsprechendes gilt für die gesonderte Meldung des Leistungsbezugs für EU-Leistungen in Zeile 48 der Voranmeldung. Es ist zu erwarten, dass dies künftig auch nochmals schriftlich seitens der Finanzverwaltung mitgeteilt wird.