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INNOVATION UND UMWELT

Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte

Durch die Bestimmungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RfÄndStV) werden ab 1. Januar 2007 internetfähige Geräte als so genannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte" rundfunkgebührenpflichtig (so genannte PC-Gebühr).

Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben – und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.

Von der Neuregelung betroffene Geräte

Als neuartige Rundfunkgeräte gelten Geräte, die Rundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) nicht über herkömmliche Übertragungswege, sondern nur über das Internet empfangen können.

Dazu zählen vor allem

  • internetfähige PC

  • Laptops

  • UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs.

Die potenzielle Möglichkeit zum Internetzugang ist ausreichend

Die Gebührenpflicht fällt auch dann an, wenn das internetfähige Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht.

5,52 Euro für ein neuartiges Gerät - pro Betriebsstätte

Für diese Geräte ist monatlich die Grundgebühr in Höhe von 5,52 Euro an die GEZ abzuführen.

Diese Gebühr fällt maximal einmal pro Betriebsgrundstück an, unabhängig von der Anzahl der dort vorgehaltenen internetfähigen Geräte (sog. Zweitgerätebefreiung). Für internetfähige Geräte auf separaten Betriebsgrundstücken und in Filialen gilt die Zweitgerätebefreiung nicht. Für diese Geräte ist je Betriebsgrundstück extra eine Gebühr zu entrichten.

Wenn bereits mindestens ein Radio oder Fernsehgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist oder dem Betriebsgrundstück zumindest ein Autoradio zuzuordnen ist, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch internetfähige Geräte.

Für die Betriebe besteht die Pflicht zur selbständigen Anmeldung, soweit neue Gebührenpflichten entstehen. Die GEZ hat angekündigt, dazu bis Ende 2006 Meldebögen bereitzustellen (www.gez.de).

DOKUMENT-NR. 12037

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