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Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 14. Mai 2008
Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBl. I S. 931), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsausbildung:
§ 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) die durch die Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 7
Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.
Hinweis:
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erstausbildung empfehlen wir den IHK-Ausbildungsbetrieben ihre Ausbilder an einem der durch den
Ausbildungsverbund Teltow e.V. - Bildungszentrum der IHK Potsdam - angebotenen Lehrgänge teilzunehmen und letztendlich sich auch der Prüfung als Nachweis der Qualifikation zu stellen.
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Noch Fragen? Unser Informations- und Service-Zentrum (ISZ) ist Ihre erste Adresse für Beratung und Service in der IHK Potsdam.
© Industrie- und Handelskammer Potsdam
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenden Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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