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AUS- UND WEITERBILDUNG

Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung

Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 14. Mai 2008

Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBl. I S. 931), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsausbildung:

§ 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) die durch die Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 7
Befreiung von der Nachweispflicht

Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.


Hinweis:
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erstausbildung empfehlen wir den IHK-Ausbildungsbetrieben ihre Ausbilder an einem der durch den
Ausbildungsverbund Teltow e.V. - Bildungszentrum der IHK Potsdam - angebotenen Lehrgänge teilzunehmen und letztendlich sich auch der Prüfung als Nachweis der Qualifikation zu stellen.

DOKUMENT-NR. 5598

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